Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Tr. 7002.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1868., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Landkreis Königsberg im gleichnamigen Regic- 
rungsbezirke, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kreis- 
Chausseen: 1) von Lauth, an der Königsberg - Tapiauer Staats-Chaussee, 
bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Legden; 2) von Königeberg über 
Samitten nach der Fischhauser Kreisgrenzej 3) vom Kirchdorfe Schaaken 
nach Schaakevitte und 4) von Craussen an der Königsberg= Uderwanger 
Chaussee nach Steinbeck. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender Kreis- 
Chausseen im Landkreise Königsberg im gleichnamigen Regierungsbezirke: 1) von 
Lauth, an der Königsberg-Tapiauer Staats-Chaussee, bis zur Labiauer Kreis- 
z#ense bei Legden) 2) von Königsberg über Samitten nach der Fischhauser 
reisgrenze; 3) vom Kirchdorfe Schaaken nach Schaaksvitte und 4) von 
Craussen an der Königsberg-Uderwanger Chaussee nach Steinbeck genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Landkreise Königsberg das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für 
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. 
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
hausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über 
die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor- 
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange- 
wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Dier gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammiung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 27. Januar 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jtzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Nr 2002—7003) 25“ (Nr. 7003.)
	        
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