Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7004.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Februar 1868., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung des Chausscegeldes auf der Chaussee von Wallerfangen über 
St. Barbe bis zur Banngrenze von Guisingen, nach den doppelten Sätzen 
des für die Staats-Chausscen jedesmal geltenden Cbausseegeld-Tarifs, an 
die Gemeinden Wallerfangen und St. Barbe. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 4. Februar d. J. will Ich den Ge- 
meinden Wallerfangen und St. Barbe, im Regierungsbezirk Trier, gegen Ueber- 
nahme der chausseemäßigen Unterhaltung der von ihnen gebauten Chaussee von 
Wallerfangen über St. Barbe bis zur Banngrenze von Guisingen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den doppelten Sätzen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung 
betreffenden Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
ien angewandt werden, jedoch vorbehaltlich der Herabsetzung auf die einfachen 
ätze des Tarifs nach Verlauf von je fünf Jahren, hierdurch verleihen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 8. Februar 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
R v. Decker).
	        
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