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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14.—
Nr. 7005.) Geseh wegen Aenderung der Stempelsteuer in den Regierungsbezirken Kassel
und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M. Vom
5. März 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
wast folgt:
K. 1.
In den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden, mit Ausnahme der
„Stadt Frankfurt a. M., sind die in der anliegenden, von Uns vollzogenen zeiten
Abtheilung des Stempeltarifes bestimmten Stempelabgaben nach Vorschrift der
Verordnung vom 19. Juli 1867. (Gesetz= Samml. S. 1191.), mit Ausschluß
w Bestimmung im zweiten Absatze des F. 36. der gedachten Verordnung, zu
erheben.
Die Vorschriften im F. 1. der Verordnung vom 19. Juli 1867.) welche
sich auf die fernere Erhebung der nach den bisherigen Bestimmungen zu ent-
richtenden Stempelsteuern beziehen, werden in den bezeichneten Landestheilen außer
Kraft gesetzt. Desgleichen tritt der Schlußsatz im F. 21. der vorgedachten Ver-
ordnung, die Beziehung von Denunziantengebühren betreffend, außer Wirksamkeit.
e
Insbesondere finden auch die im F. 3. und F. 4. der Verordnung vom
19. Juli 1867. enthaltenen Bestimmungen wegen der Befreiungen von der
Stempelsteuer auf die nach der anliegenden zweiten Abtheilung des Tarifes zu
entrichtenden Stempelabgaben Anwendung.
Ferner sind von der Stempelsteuer befreit:
1) Gesuche, welche Gläubiger des Staates, öffentlicher Anstalten und Ge-
meinden an Behörden richten, um zu ihrer Befriedigung zu gelangen,
und die darauf ertheilten Bescheide;
2) volikeiiche Verhandlungen und Gesuche in Bauangelegenheiten und
w lche ich auf die Beausschieung der E
3) Verhandlungen, welche sich auf die Beaufsichtigung der Eingehung von
Versicherumen bei in- oder ausländischen Nrerbiesicherugc. Gesef aften
Jahrgang 1868. (Nr. 7005.) 26 durch
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1868.