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Bekanntmachung anzumeldenden Rekurs dem Königlichen Ministerium für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
K. 4.
Der nächste Zweck der Genossenschaft ist die Entwässerung der betheiligten
Grundstücke, welche durch Fortschaffung des Orcholmühlenstaues und Regulirung
des Welnaflusses und seiner Zuflüsse nach dem vom Bauinspektor Schulemann
aufgestellten und von der Regierung genehmigten Plane auszuführen ist.
Für denselben gilt als Regel, daß nur diejenigen Anlagen auf Kosten der
Genossenschaft gemacht werden, welche erforderlich sind, den einzelnen Interessenten
die spezielle Entwässerung und weitere Kultur ihrer Grundstücke möglich zu machen.
S
Erst nach vollständig ausgeführter Entwässerung hat der Vorstand nach
Anhörung der betheiligten Grunddesitzer zu prüfen, wo und in welchem Umfange
Bewässerungsanlagen einzurichten und wie die Kosten dafür aufzubringen sind,
auch diese Einrichtungen nöthigen Falls von Amtswegen zu betreiben.
Z Der Bewässerungsplan wie das Beitragsverhältniß zu den Kosten unter-
liegt der Genehmigung der Regierung in Bromberg und wird in Streitfällen
nach Anhörung des Vorstandes und der Betheiligten in dem durch §J. 3. für das
Kataster vorgeschriebenen Verfahren festgestellt.
/ 6.
Die von einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft resp. von Behörden
unter Zustimmung der Regierung gemachten Ausgaben für die Ausführung der
Anlagen und den Ankauf der Orcholmühle sind von der Genossenschaft zu ersetzen
und die unter Zustimmung der Regierung deshalb kontrahirten Schulden gehen
auf die Genossenschaft über.
Ausgenommen von der Erstattung bleiben diejenigen Kosten für Vor-
ni*m und Aufstellung des Meliorationsprojekts, welche aus der Staatskasse
czahlt sind.
S
Die Meliorations--Interessenten geben der Regel nach das für die Haupt-
gräben erforderliche Terrain unentgeltlich her, beschaffen sich auch die über die-
selben nothwendigen Zugänge innerhalb ihrer Pläne allein, gleichviel, ob die
Pläne in dem Meliorationsterrain selbst liegen oder nicht. Sollte der aus dieser
Bestimmmung dem Einzelnen erwachsende Nachtheil nicht durch die ihm verbleibende
Grasnutzung an den Grabenrändern und durch die sonstigen aus dem Bau
erwachsenden Vortheile genügend aufgewogen werden, so ist Entschädigung zu
Eerihr und diese Entschädigung in Streitfällen schiedsrichterlich festzustellen
Für die etwanige Entschädigung der Nichtinteressenten bleibt das Vorfluths=
Edikt vom 15. November 1811. maaßgebend. #s