Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bekanntmachung anzumeldenden Rekurs dem Königlichen Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 4. 
Der nächste Zweck der Genossenschaft ist die Entwässerung der betheiligten 
Grundstücke, welche durch Fortschaffung des Orcholmühlenstaues und Regulirung 
des Welnaflusses und seiner Zuflüsse nach dem vom Bauinspektor Schulemann 
aufgestellten und von der Regierung genehmigten Plane auszuführen ist. 
Für denselben gilt als Regel, daß nur diejenigen Anlagen auf Kosten der 
Genossenschaft gemacht werden, welche erforderlich sind, den einzelnen Interessenten 
die spezielle Entwässerung und weitere Kultur ihrer Grundstücke möglich zu machen. 
S 
Erst nach vollständig ausgeführter Entwässerung hat der Vorstand nach 
Anhörung der betheiligten Grunddesitzer zu prüfen, wo und in welchem Umfange 
Bewässerungsanlagen einzurichten und wie die Kosten dafür aufzubringen sind, 
auch diese Einrichtungen nöthigen Falls von Amtswegen zu betreiben. 
Z Der Bewässerungsplan wie das Beitragsverhältniß zu den Kosten unter- 
liegt der Genehmigung der Regierung in Bromberg und wird in Streitfällen 
nach Anhörung des Vorstandes und der Betheiligten in dem durch §J. 3. für das 
Kataster vorgeschriebenen Verfahren festgestellt. 
/ 6. 
Die von einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft resp. von Behörden 
unter Zustimmung der Regierung gemachten Ausgaben für die Ausführung der 
Anlagen und den Ankauf der Orcholmühle sind von der Genossenschaft zu ersetzen 
und die unter Zustimmung der Regierung deshalb kontrahirten Schulden gehen 
auf die Genossenschaft über. 
Ausgenommen von der Erstattung bleiben diejenigen Kosten für Vor- 
ni*m und Aufstellung des Meliorationsprojekts, welche aus der Staatskasse 
czahlt sind. 
S 
Die Meliorations--Interessenten geben der Regel nach das für die Haupt- 
gräben erforderliche Terrain unentgeltlich her, beschaffen sich auch die über die- 
selben nothwendigen Zugänge innerhalb ihrer Pläne allein, gleichviel, ob die 
Pläne in dem Meliorationsterrain selbst liegen oder nicht. Sollte der aus dieser 
Bestimmmung dem Einzelnen erwachsende Nachtheil nicht durch die ihm verbleibende 
Grasnutzung an den Grabenrändern und durch die sonstigen aus dem Bau 
erwachsenden Vortheile genügend aufgewogen werden, so ist Entschädigung zu 
Eerihr und diese Entschädigung in Streitfällen schiedsrichterlich festzustellen 
Für die etwanige Entschädigung der Nichtinteressenten bleibt das Vorfluths= 
Edikt vom 15. November 1811. maaßgebend. #s
	        
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