Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 8. 
Soweit die Anlage auf gemeinschaftliche Kosten hergestellt wird, soll sie 
ebenso unterhalten werden. 
G. 9. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Landrath des Gnesener Kreises 
als Sozietätsdirektor. Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen 
dieses Statuts und nach den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Ge- 
nossenschaft in allen Angelegenheiten, dritten Personen und Behörden gegenüber, 
in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den 
Säumigen event. durch administrative Exekution zur Kreiskommunalkasse 
enuglehen, die Zahlung auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwal- 
tung zu revidiren; 
e) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
S. 10. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von drei Mitgliedern beigeordnet, 
welcher unter dem Vorsitze des Sozietätsdirektors nach Stimmenmehrheit bindende 
Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu 
unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahmiunehmen hat. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse genügt die Anwesenheit von zwei Vor- 
standsmitgliedern außer dem Direktor. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sozietätsdirektors den 
Ausschlag. 
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K. 11. 
Eins der Mitglieder des Vorstandes ist der jedesmalige Besitzer des Ritter- 
uts Jankowo. Die beiden anderen werden von den übrigen Interessenten aus 
ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. 
Die Wahlen werden von dem Landrathe geleitet. Bei der Wahl hat 
jedes Sozietätsmitglied, welches 1 bis 10 Morgen im Meliorationsterrain 
besitzt, Eine Stimme, wer 10 bis 20 Morgen besitzt, zwei Stimmen, von 20 bis 
30 Morgen drei Stimmen u. a6 w. Wer unter Einen Morgen besitzt, ferner 
wer mit seinen Beiträgen im Rückstande ist, und endlich wem die Ausübun 
der bürgerlichen Ehrenrechte durch richterliches Erkenntniß untersagt worden, 
nicht stimmberechtigt. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7029.) *33 F 12.
	        
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