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(Nr. 7030.) Allerhöchster Erlaß vom 7. März 1868., betreffend die Einführung der in den
äblteren Provinzen geltenden allgemeinen Vorschriften über die Revision
der Staatskassen 2c. in die neuen Landestheile.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 6. d. M. bestimme Ich, daß
die Vorschriften der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 19. August 1823. wegen
der allmonatlich und außergewöhnlich vorzunehmenden Kassenrevisionen (Gesetz-
Samml. S. 159.), mit Ausschluß der darin unter Nr. 1. a. getroffenen Anordnung,
auch in den durch die Gesetze vom 20. September und 24 Dezember 1866. (Ge-
setz-Samml S. 555. 876.) mit der Monarchie vereinigten Landestheilen zur An-
wendung zu bringen sind. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche durch diese
Vorschriften den Chefs der Provinzialkollegien beigelegt sind, werden auf die Vor-
steher derjenigen Provinzialbehörden ausgedehnt, welche keine kollegialische Ein-
richtung haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. März 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. F.h. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An das Staatsministerium.
Mebigirt im Güreau bes Staats-Mlylsterkums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdruckerei
(N. v. Decker).