Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 242 — 
(Nr. 7030.) Allerhöchster Erlaß vom 7. März 1868., betreffend die Einführung der in den 
äblteren Provinzen geltenden allgemeinen Vorschriften über die Revision 
der Staatskassen 2c. in die neuen Landestheile. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 6. d. M. bestimme Ich, daß 
die Vorschriften der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 19. August 1823. wegen 
der allmonatlich und außergewöhnlich vorzunehmenden Kassenrevisionen (Gesetz- 
Samml. S. 159.), mit Ausschluß der darin unter Nr. 1. a. getroffenen Anordnung, 
auch in den durch die Gesetze vom 20. September und 24 Dezember 1866. (Ge- 
setz-Samml S. 555. 876.) mit der Monarchie vereinigten Landestheilen zur An- 
wendung zu bringen sind. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche durch diese 
Vorschriften den Chefs der Provinzialkollegien beigelegt sind, werden auf die Vor- 
steher derjenigen Provinzialbehörden ausgedehnt, welche keine kollegialische Ein- 
richtung haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. März 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. F.h. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An das Staatsministerium. 
Mebigirt im Güreau bes Staats-Mlylsterkums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbachdruckerei 
(N. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.