Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 54. 
Mehrere Eintragungsgesuche werden in der durch den Zeitpunkt der Prä- 
sentation bestimmten Reihenfolge, gleichzeitig präsentirte zu gleichem Rechte, 
singenagen sofern nicht durch die gchtelden nträge eine andere Reihenfolge be- 
immt ist. 
Enthält der Eintragungsvermerk keine Bestimmung über die Priorität, 
so acchttnsh dieselbe in jeder Rubrik nach der Nummernfolge der eingetra- 
genen Posten. 
Priorität zwischen Posten der zweiten und dritten Rubrik wird in 
Ermangelung eines entgegenstehenden Vermerks durch das Datum der Ein- 
tragungs-Verfügung bestimmt. 
K. 55. 
Der Sekretair hat die Eintragung in das Hypothekenbuch nach der wört- 
lichen Vorschrift deutlich, leserlich, ohne Abkürzungen und so zu bewirken, daß 
zu Zwischenschreibungen kein Raum bleibt. 
ummen, Quanta (die Bezeichnung des Flächeninhalts, der Erwerbs- und 
Taxpreise und Versicherungssummen ausgenommen), sind zugleich mit Zahlen und 
Buchstaben auszudrücken. 
II. Eintragung des Eigenthümers. 
S. 56. 
Soll ein neuer Egenthöner in Folge des Ueberganges des Eigenthums 
von dem eingetragenen Besitzer durch ein Geschäft unter Lebenden eingetragen 
werden, so genügt die Erklärung des Veräußerers, daß er das genau zu be- 
zeichnende Grundstück dem Erwerber zu Eizert um überlasse und auf dessen Ein- 
tragung als Eigenthümer antrage, sowie die Erklärung des Erwerbers, daß er 
die Uebertragung des Eigenthums annehme und als neuer Eigenthümer einge- 
tragen sein wolle. 
K. 57. 
Ist in nothwendiger Subhastation gekauft, so erfolgt die Umschreibung 
des Eigenthums und sonst dabei Frserdrliche Eintragung nur auf Regquisition 
des Gerichts, welches den Zuschlag ertheilt hat. 
. 58. 
1. Intestat-Erben haben ihr Erbrecht durch ein Legitimations-Attest oder 
ein Notorietäts-Attest über ihre Erbesqualität nachzuweisen. 
2. Beruht das Erbrecht auf einem gerichtlichen Testamente des eingetra- 
enen Besitzers, so genugt die Beibrinpung einer Ausferügung desselben, des 
Publteations Protokolls nebst den Erklärungen über den Antritt der Erbschaft. 
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