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Ehemann bedarf es nur seiner Disposition; veräußert die Wittwe, so müssen die
Kinder zugezogen werden, und zwar) wenn sie minderjährig sind, durch zu be-
stellende Kuratoren. Hatte der verstorbene Mann schon veräußert, so bedarf es
zur Uebertragung nur der Erklärung der Wittwe, nicht der Kinder.
KG. 63.
Hat der neue Erwerber das Grundstück nicht als Erbe, sondern als Le-
gatar, durch Schenkung von Todeswegen oder anderen Singulartitel erhalten, so
erfolgt die Uebertragung auf ihn durch Erklärung des oder der legitimirten Erben,
nach deren Antrag und mit seiner Genehmigung.
KG. 64.
Daß der Erbe die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars an-
getreten, steht seiner Eintragung als Eigenthümer so wenig entgegen, als einer
von ihm vorpunehmenden eräußerung des Grundstückes.
Der Käufer hat jedoch dann keinen Anspruch auf Löschung der eingetra-
gien Forderungen, und haben die gemeinrechtlichen Bestimmungen über die
efugniß eines solchen Erben zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger keine
Anwendung.
. 65.
Bei Grundstücken, Gerechtigkeiten, dinglichen Rechten und Hypothekenfor-
derungen einer Handelsgesellschaft findet Artikel 23. des Einlührunze esetzes zum
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861. ( i2
S. 459.) Anwendung.
S. 66.
Ein Minderjähriger, der für Kroßfährig erklärt worden, ist zur Veräuße-
rung und Belastung des Grundstückes, als dessen Eigenthümer er eingetragen,
berechtigt.
+. 67.
Vormünder, Kuratoren und, falls ihnen der Inhalt des Testaments nicht
anigegensteht Testaments-Exekutoren bedürfen, wenn sie theilungshalber Grund-
stücke veräußern, eingetragene Forderungen cediren oder Eintragungen bewilligen,
keiner obervormundschaftlichen Genehmigung.
III. Andere zur Eintragung geeignete Handlungen.
g. 68.
Werden Grundstücke zu Fideikommissen oder Stiftungen für Familien be-
stimmt, so erfolgt die Eintragung des jedesmaligen Besitzers in der ersten, da-
gegen der Vermerk der Fideikommiß- und Süstungselgenschaft in der *
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