Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Artikel 9. 
Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des 
Staats nach Außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit. 
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten. 
Artikel 10. 
Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853. 2c. bezeichneten 
Domanialvermögens wird durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt und 
verbleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsen Es findet ebensowenig einerseits ein 
Gelbeltrag des Domaniums zu den Landesausgaben wie andererseits eine Mit- 
benutzung der Landesdienststellen durch die Domanialverwaltung statt. 
Artikel 11. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1868. ab auf die Dauer 
von zehn Jahren in Kraft und wird nach Ablauf dieser Frist auf anderweite 
zehn Jahre verlängert angesehen, wenn nicht mindestens Ein Jahr vorher von 
dem einen oder dem anderen Theile eine Kündigung erfolgt. " 
Artikel 12. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifijirt und der Austausch der Ratifi- 
kations-Urkunden innerhalb vier Wochen in Berlin bewirkt werden, vorbehaltlich 
der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und untersiegelt. ç 
Berlin) den 18. Juli 1867. 
Bernhard König. Carl Wilhelm v. Stockhausen. Ludwig Klapp. 
(L. S.) (L S.) (L. S.) 
Voorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden stattgefunden. « 
  
(Nk.ooss-6957.) (Nr. 6956.)
	        
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