Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
ulässig. 
Für- das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. 
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder 
erichtlich insbnuinte und, im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines 
Verollnuchüi ten, durch die im G. 12. genannten Zeitungen zu veröffentlichende 
zweimalige Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger 
als vierzehn Tage, so ernennt der Direktor des Kreisgerichts zu Halle den zwei- 
ten Schiedsrichter. 
K.. 11. 
Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht vereini- 
gen, so wird auch dieser von dem Direktor des Kreisgerichts zu Halle ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit, bildet 
sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 
K. 12. 
Oestentliche Be. Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
konntmachun. Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in 
aen. folgenden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Berliner Bank. und Handelszeitung, 
4) der Magdeburger Zeitung, und 
5) dem Halleschen Courier 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge- 
nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung 
über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß ge- 
faßt hat. 
S. 13. 
abänberungen Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines, nach 
des Status Maaßgabe der . 28. bis 31. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung 
unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. 
K. 14. 
Srpn Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen 
sellschaft.
	        
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