Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 378 — 
II. Von der Aufstellung der Bilanzen. 
g. 26. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahrs gerechnet, in wel- 
chem der Beniek der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital ein- 
gezogen und verwendet ist. 
Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt 
nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. 
Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jedem vollen Betriebsjahres 
das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. , 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe des Ka- 
lenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des 
Jahres zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungs- 
rathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und 
bei eingetretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva 
angesetzt. 
8 Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= und Erneuerungsfonds (§§. 6. 
und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse 
verbliebenen Rückstände. 
Die Jabresbilanzen, und zwar sowohl die den Bau als die den Betrieb 
betreffenden, werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffen- 
den Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. Von den Generalversammlungen. 
C. 27. 
ort und Be- Alle Generalversammlungen werden in Halle a. d. S. abgehalten. Die 
rafung. Berufung erfolgt dam unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Verwal- 
tungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste 
spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
KC. 28. 
Orbentliche Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
— im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in 
« dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.