Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf 
der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die 
Bilanz (F. 26.); " 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der 
Bilanz; 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver= 
sammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionairen zur 
Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden 
Remuneration oder Tantieme. 
C. 29. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General- unträge ein. 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt wer- zelner Abtio- 
den, daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Hankelegesefhuchen noch in die öffent. 
lich zur Versammlung einladende Bekimntmachung aufgenommen werden können, 
widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung 
zu vertagen ist. 
C. 30. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in nußerordent 
denen der Verwaltungsrath oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig erachten; auf lche Omneral- 
Antrag der Aktionaire, gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches, wenn ein besanmlun. 
solcher Mntrag uner Deposition des zehnten Theils der emittirten Aktien und unter 
Angabe der Gründe und des Zwecks beim Verwaltungsrathe gestellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. 
G. 31. 
Außer den im F. 28. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Nethwendig- 
eit ei 
Generalversammlung überhaupt erforderlich: u eer 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1. angegebenen lung. 
Zweck hinaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Be- 
nutzungsart; 
(Nr. 7064.) 2) zur
	        
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