Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7073.) Allerhöchster Erlaß vom 28. März 1868., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an den Kreis Sensburg für den Bau und die Unterhal- 
tung einer Kreis-Chaussee von Seehesten, an der Sensburg-Rösseler 
Staatsstraße, nach der Rastenburger Kreisgrenze in der Richtung auf 
Rastenburg, im Regierungsbezirk Gumbinnen. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
im Kreise Sensburg, Regierungsbezirk Gumbinnen, von Seehesten, an der Sens- 
burg. Rösseler Staatsstraße, nach der Rastenburger Kreisgrenze in der Richtung 
auf Rastenburg genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Sensburg 
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
leichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs Materia- 
ien, nach Maaßgabe der für die Staats -Chausseen bestehenden WVorschriften, in 
Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats. 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhe- 
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Feb 1840. angehängten Be- 
stmmungen wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die gedachte Straße zur 
mwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. März 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 7073—7074. 58“ (Nr. 7074.)
	        
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