Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Rückzahlung der Darlehns-Valuta erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese 
Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dein Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Merseburg, in dem Staatsanzeiger und in 
dem hiesigen Kreisblatte. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt der 
Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung. in welchem anderen 
Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll und publizirt dies durch die übrigen 
obengenannten Blätter. Va zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Ka- 
pital zurückzugeben ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 1. April 
und 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe dieser Schuldverschreibung, beziehungsweise der ausgegebenen Zinskupons 
ei der Kämmereikasse zu Eisleben in der nach dem Eintritt des Fälligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
ezogen. 
gezos Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche 
innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, 
sowie die innerhalb der nächsten vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in 
welchem sie fällig geworden sind, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten 
der Stadtgemeinde Eisleben. 
In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli— 
gationen finden die auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der 
erordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation 
verlorener oder vernichteter Staatspapiere II. 1—13. mit nachstehenden näheren 
Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
istrate in Eisleben gemacht werden. Diesem stehen alle diejenigen 
eschäfte und Befugnhee zu) welche nach der angeführten Verordnung 
dem Schatzministerium jukommen; gegen die Verfügung des Magistrats 
findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Merseburg statt 
b) das im F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem hiesigen 
Königlichen Kreisgerichte; 
e) die in den §§. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
4)) an die Stelle der im §. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs- 
termine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zahlungs- 
termins soll der fünfte treten. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden) doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den stattgehabten Bei der 
ins-
	        
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