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Die Ausführung der Beschluͤsse steht dem Sozietätsdirektor zu. In Be-
hinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Genossenschaft durch
einen von ihm aus der ZJahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden Stellver-
treter leiten.
Sowohl der Direktor als die beiden Vorstandsmitglieder und deren
Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt.
S. 7.
Es haben zu wählen:
a) das Rittergut Stenschewo ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter,
b) die übrigen Mitglieder der Genossenschaft ein Vorstandsmitglied und dessen
Stellvertreter.
Bei der Wahl ad b. haben die Wahlberechtigten und zwar jeder Besitzer
eines betheiligten Rittergutes, ferner der jedesmalige Besitzer des sogenannten
Freigutes zu Kramplewo) sowie der jedesmalige Besitzer der Wytobel-Mühle und
jeder Lprsschahze der betheiligten Dörfer für je zehn volle, auf Normalboden
(erste Beitragsklasse) reduzirte Morgen des zum Rittergute, Freigute und Wy-
tobel-Mühle oder des übrigen zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes
Eine Stimme.
So lange das Kataster nicht nach 8. 4. definitiv festgestellt worden, ist
lediglich die Morgenzahl des im Besitzstandsregister des Feldmessers Biedermann
als betheiligt aufgenommene Fläche — jedoch mit Ausschluß der Seeflächen —
für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend.
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll-
mächtigte resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos.
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt,
so sind für sede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche
in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten
hatten, auf die engere Wahl zu bringen.
Die Wahl gilt für sechs Jahre; die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. Die
Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, sowie
für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl, gelten analog die Vorschriften
über Gemeindewahlen.
g. 8.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle anderen, die
gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung
eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande
(Nr. 6962.) unter-