Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

26 — 
Die Ausführung der Beschluͤsse steht dem Sozietätsdirektor zu. In Be- 
hinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Genossenschaft durch 
einen von ihm aus der ZJahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden Stellver- 
treter leiten. 
Sowohl der Direktor als die beiden Vorstandsmitglieder und deren 
Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
S. 7. 
Es haben zu wählen: 
a) das Rittergut Stenschewo ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter, 
b) die übrigen Mitglieder der Genossenschaft ein Vorstandsmitglied und dessen 
Stellvertreter. 
Bei der Wahl ad b. haben die Wahlberechtigten und zwar jeder Besitzer 
eines betheiligten Rittergutes, ferner der jedesmalige Besitzer des sogenannten 
Freigutes zu Kramplewo) sowie der jedesmalige Besitzer der Wytobel-Mühle und 
jeder Lprsschahze der betheiligten Dörfer für je zehn volle, auf Normalboden 
(erste Beitragsklasse) reduzirte Morgen des zum Rittergute, Freigute und Wy- 
tobel-Mühle oder des übrigen zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes 
Eine Stimme. 
So lange das Kataster nicht nach 8. 4. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl des im Besitzstandsregister des Feldmessers Biedermann 
als betheiligt aufgenommene Fläche — jedoch mit Ausschluß der Seeflächen — 
für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, 
so sind für sede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche 
in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten 
hatten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. Die 
Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, sowie 
für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl, gelten analog die Vorschriften 
über Gemeindewahlen. 
g. 8. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle anderen, die 
gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung 
eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande 
(Nr. 6962.) unter-
	        
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