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sen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Shaugetan. und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will
Ich dem Greifenhagener Kreise resp. dem Soldiner Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der bezüglichen Straßenstrecken das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden #usählichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An-
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Mai 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arveiten.
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(Nr. 7136.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Greifenhagener Kreises im Betrage von 115,600 Thalern, II. Emission.
Vom 15. Mai 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Greifenhagener Kreises, im Re-
Fierungebezirk Stettin, auf den Kreistagen vom 31. Juli 1867. und 12. Februar
868. beschlossen worden, die zur Ausfuhrung der vom Kreise unternommenen
Chausseebauten, außer der durch das Privilegium vom 26. Oktober 1857. (Ge-
sete Samml. S. 885.) genehmigten Anleihe von 126,000 Thalern, noch erfor-
erlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen und zugleich
durch Ausgabe von Kreis-Obligationen die in Folge des Oder-Uebergangsbaues
für den Kreis kontrahirten Privatschulden von 30,000 Thalern zu tilgen, wollen
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem - auf jeden In-
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 115,500 Thalern ausstellen zu
dürfen, da ch hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas