Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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115,500 Thalern bekennt sich die kreisständische Chausseebau-Kommission des 
Greifenhagener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns- 
Schuld von . . . .. Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt 
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 115,500 Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens zwei Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilg- 
ten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Stettin, dem Kreisblatte des Greifenhagener Kreises und einer in 
Stettin erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Greifenhagen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
ezogen. 
gezos Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. W#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Greifenhagen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. M 
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