Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

658  —

K.  34.
Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  über  etwaige  Reklamationen  wegen  des  Stimmrechts
gebührt  der  Generawersammlung.

K.  35.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die  Verhandlung,
  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt
das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzettel  gültig
sind,  müssen  dieselben  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit  vom  Stimmgeber  unterschrieben
  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  bezeichnet  sein.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Eine
Ausnahme  findet  statt  bei  den  nach  §.  30.  unter  1.,  3.,  4.  und  5.  gedachten
Gegensänden,  über  welche  nur  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Anwesenden
oder  Vertretenen  entscheiden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  36.
Wahl  des  Vorstandes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Revisoren  findet  in  den
Generalversammlungen  folgendes  Verfahren  statt:

1)  die  Wahl  glelgt  durch  gewöhnliches  Skrutinium,  so  daß  zuerst  das  oder
die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  hierauf  die  Revisoren  gewählt  werden;

2)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine  der  Zahl  der
zu  Wählenden  gleiche  Anzahl  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
zu  setzen  ist

3)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
Wahlen  unberücksichtigt;

4)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  eines  Vorstandsmitgliedes  die  Stimmzettel  sammeln,
nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  die  Unterschriften  der  Stimmzzettel
und  die  beigefügte  Stimmenzahl  nach  der  angefertigten  Präsenzliste  (I.  37.)
prüfen,  nach  erfolgter  Prüfung  den  Inhalt  der  Stimmzettel,  unter  Verschweigung
  des  Namens  des  Stimmgebers,  laut  vorlesen  und  die  Resultate
der  Abstimmung  zusammenstellen;

5)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die  absolute
Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  eine  absolute  Stimmenmehrheit

nicht