Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KG.  30.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.

Außer  den  im  §.  27.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer
Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen
Zweck  hinaus
2)  zur  Genehmigung  des  Vertrages  wegen  Ueberlassung  des  Betriebes  an

eine  andere  Elsenbahnverwaltung,  bez.  zum  Beschlusse  wegen  Uebernahme
des  Betriebes  auf  eigene  Rechnung  (F.  2.)

3)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anleihen  für  dieselbe  (vergl.  F.  5.))
4)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
in  den  unter  I.  und  2.  genannten  Fällen  (§.  12.,  vergl.  jedoch  §.  57.);
5)  um  Verkaufe  der  Bahn,  Auflosung  der  Gesellschaft,  ingleichen  Fusion
erselben  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desfallsigen  Bedingungen
  (H.  13.)
6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen.
Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  wie  außerordentlichen
  Generalversammlungen  gefaßt  werden.  Der  Gegenstand  der  Berathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  29.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.
Die  unter  1.  bis  5.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des
Staates  bez.  des  Handelsministers,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  sein.
Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  §.  35.  das
Nöthige  fest.
S.  31.

Stimmenzählung.
In  der  Generalversammlung  gewährt  eine  Stammaktie  ebensoviel  Stimmrecht
  als  eine  Prioritäts-Stammaktie.
Aktionaire,  welche  nur  vier  Aktien  oder  weniger  besizen,  haben  in  der
Generalversammlung  nur  Sitz,  aber  kein  Stimmrecht.

Im  Uebrigen  haben  die  Besitzer
von  5  bis  50  Stamm=  oder  Prioritäts-Stammaktien  für  jede  vollen
fünf  Aktien  je  Eine  Stimme,
von  51  und  mehr  Stamm,  oder  Prioriäts-Stammaktien  für  die  ersten
funfzig  Aktien  Enn  Stimmen,  für  jede  ferneren  vollen  funfzig
Aktien  je  Eine  Stimme,
so  jedoch,  daß  auch  der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  funfzig  Stimmen
berechtigt.  gei
ein