Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Verbande nicht bedarf, wird von der Staats-Aufsichtsbehörde ernannt. Die 
übrigen Mitglieder des Vorstandes werden aus der Reihe der Genossen auf drei 
Jahre gewählt und zwar in der Art, daß jede Tötheilung einen Grabenschöffen 
zu wählen hat. Bei der Wahl hat jedes Mitglied der Genossenschaft Eine 
Stimme. Wer mehr als zehn Morgen in der betreffenden Abtheilung besitzt, 
hat zwei Stimmen, wer mehr als zwanzig Morgen besitzt, hat drei Stimmen u. s. w.) 
so daß jeder Mehrbesitz von zehn Morgen Eine Stimme mehr verleiht. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wihlbar zum Schäffen ist derjenige, welcher mindestens fünf Morgen im 
Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wo die absolute 
Mehrheit fehlt, sind von denjenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen 
für sich haben, so viele auf eine engere Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl 
der noch zu Wählenden beträgt. «- 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Der von der Staats Aufsschtsbehörde zu ernennende Wahlkommissar be- 
ruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet 
die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Zur Legitimation der Vorstandsmitglieder dient das vom Wahlkommissar 
zu bescheinigende Wahlprotokoll. 
Für jeden der vier Schöffen wird gleichzeitig ein Stellvertreter erwählt. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= oder Verhinderunzsfelen des Vorstands- 
mitgliedes dessen Stelle ein. Außerdem tritt, wenn ein Vorstandsmitglied wäh- 
rend seiner Wahlzeit stirbt oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt, dessen 
Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode ein. 
C. 10. 
Der Direktor der Sozietät führt die Verwaltung nach den Bestimmungen 
des Statuts und den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft 
in allen Angelegenheiten auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und 
außer Gericht. Er hat insbesondere 
1) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den fenngestellten 
Plänen mit Hülfe des betreffenden Technikers zu veranlassen und zu be- 
aufsichtigen, 
2) die Beiträge auszuschreiben und von den Säumigen nöthigenfalls durch 
administrative Exekution zur Verbandskasse einzuziehen, die Zahlunger 
auf diese Kasse anzuweisen und die Verwaltung der Kasse zu - 
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