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(JFr. 7304.) Privilegium wegen Emission von 7,000,000 Thaler Pxioritäts-Obligationen
der Berlin-Potsdam Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Vom 11. Ig-
nuar 1809. « v ""««
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die unter dem 17. August 1815., resp. 28. August 1849.
landesherrlich bestätigte Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft durch
ihre, nach Maaßgabe der Beschlüsse der Generalversammlungen ihrer Aktiongire
vom 28. März 1863. und 18. Dezember 1867. hierzu ermächtigten Gesellschafts-
vorstände darauf angetragen hat, ihr zur theilweisen Deckung der Kosten, welche
durch die im F. 6. des unterm 14. Dezember 1868. von Uns genehmigten
Nachtrages zu ihrem Statut genannten Bauausführungen schon erwachsen sind
und noch erwachsen werden, die Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit
Zinskupons versehener Obligationen im Betrage von sieben Millionen Thaler
zu gestatten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden
Inhaber enthalten, durch gegemwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter den folgenden Be—
dingungen.
S. I.
Die in Höhe von 7),000,000 Thaler zu emitlirenden Obligationen, auf
deren Rücckseite ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden nach dem
beiliegenden Schema A. mit der Bezeichnung Hl.itt. 10.#4 in Apoints von 1000,
500 und 100 Thalern unter fortlaufenden Nummern, und zwar in Apoints zu
1000 Thalern unter Nr. 1. bis 1000. zum Betrage von 1 Million Thalern,
in Apoints zu 500 Thalern unter Nr. 1001. bid 5000. zum Betrage von
2 Millionen Thaler, in Apoints zu 100 Thalern unter Nr. 5001. bis 15,000.
zum Betrage von 4 Millionen Thaler ausgesertit und von drei Mitgliedern
des Direktoriums und dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet.
S. 2.
Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 3. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Berlin-Potsdam. Magdeburger Eisenbahngesellsingt. Sie haben
in dieser Eigenschaft vor den Inhabern der Stammaktien und in An#ehung der
von Magdeburg nach Helmstedt, beziehungsweise nach Jerrheim führenden Bahnen
auch vor den Inhabern der vermoge landesherrlichen Privilegiums vom 17. August
1845. (Gesetz= Samml. S. 572.) kreirten, mit L#itt. A. und B. bezeichneten
Obligationen der Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft im ursprunglichen
Betrage von 2,367,000 Thalern, sowie der durch Unser Privilegium vom
25. August 1862. (Gesetz-Samml. S. 261.) kreirten, mit „Litt. C. neue
Emission" bezeichneten Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
bahngesellschaft im ursprünglichen Betrage von J/000000 Thalern ein unbedingtes
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