Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell- 
schaft verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die noth- 
(Kr. 7273.) 
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung 
zu bringen; 
b) mit jedem fahrplammäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwal- 
tung einen Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, 
Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichtes, 
ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen 
ehörigen Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig 
Pfonp nicht überschreiten, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtun 
des Dienstes unterweges erforderlichen Postbeamten, auc 
wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, · 
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter- 
wegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf 
Grund desfallsiger Berständigung auch Postkoupes in Eisenbahn- 
wagen gegen eine, den Selbstkosten für die Beschaffung und Unter- 
haltung hmucchn nahestebende Miethe benutzt, es kann ferner beie 
solchen Zügen, in denen Postwagen und Postkoupês nicht laufen, 
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die 
unentgeltliche Beförderung von 2% und Zeitungspacketen durch 
das Zugpersonal verlangt werden. 
Tac) Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben 
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innerhalb des Postwagens oder Postkoupcs befördert werden, erhält 
die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche 
Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen befäörderten zah- 
lungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Verein- 
barung aversionirt wird. 
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post- 
Koupe (ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat 
die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringen. 
den Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Pest 
die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren 
Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig Pfund eine weitere, 
als die zu c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letteren 
Falle zahlt die Postverwallung außer der Frachtvergütung für die 
ordinairen Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu verein- 
barende, nach Sätzen pro Koupé und Meiile resp. pro Achse und 
Meile zu berechnende Hergabe- und Transportvergütung. D 
e) Die
	        
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