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8) Verhandlungen, wofür die Stempelfreiheit Armuthshalber zu bewilligen
ist;
9) Beglaubigungen von Prozeßvollmachten in solchen Fällen, in denen es
nach den altländischen Vorschriften einer Beglaubigung nicht bedarf
10) die nach §. 529. der bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850.
zu ertheilenden Vollstreckungsklauseln.
S. 7.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1869. in Kraft.
In allen fortan der beigefügten zweiten Abtheilung des Tarifes unterliegenden
Fällen, welche vor dem 1. April 1869. vorgekommen sind, bewendet
es bei den bisherigen Vorschriften.
G. 8.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Stem-