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den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abferti-
ung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als
ie aus dem anderen Staate abgebenden oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 16.
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich
der Königlich Preußischen Regierung zu. Mit Ausnahme der für den Personen=
wie für den Güterverkehr etwa einzuführenden Eilzüge soll jedoch eine Erhöhung
der gegenwärtig für die Offenbach-Frankfurter Eisenbahn bestehenden Tarifsätze
auf dieser Bahnstrecke ohne Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung
nicht eintreten. ...i
Bei den Tarifen für den Militairtransport wird zwischen den Truppen
der kontrahirenden Staaten kein Unterschied gemacht werden.
Artikel 17.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird von den auf der Hanau-
Offenbach-Frankfurter Eisenbahn das Großherzoglich Hessische Gebiet passirenden
Transporten, wozu im Besonderen auch die durch Vermittelung der Postverwal.
tung des Norddeutschen Bundes zu bewirkenden Brief-, Geld= und Packetsendun-
gen zu rechnen sind, niemals eine Durchgangsabgabe erheben; auch sollen ein-
tretenden Falles die zur Sicherung der Großherzoglich Hessischen Zoll- und
Steuerinteressen etwa erforderlichen Kontrolmaaßregeln hinsichtlich des Transports
der das Großherzoglich Hessische Gebiet transitirenden Personen und Güter stets
auf das zulässig geringste Maaß beschränkt werden.
Artikel 18.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird den Betrieb auf der betref-
fenden Bahn, so lange diese im Eigenthum und Betriebe der Königlich Preu-
bischen Regierung sich befindet, weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer an-
deren Staatsabgabe belegen; auch soll die Bahn mit allem Zubehör von der
Grundsteuer befreit sein.
Artikel 19.
, Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung und der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes, auf dem
Terrain, welches für die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn
zu erwerben ist, ober- und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch
das Großherzogliche Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnbetriebes,
beziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen, und die Leitungen
nach Maaßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren.
Artikel 20.
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Groß-
(Nr. 7347) 54“ her-