Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
. . . .. . . . . . . . .. Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt 
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1890. ab mit wenigstens 1000 Thalern jährlich, welche vom Kreise auf- 
gebracht werden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt spätestens vom Jahre 1890. ab 
in dem Monate Januar jeden Jahres. 
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch nstaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in den vier 
Amtsblättern der Königlichen Regierungen der Provinz Preußen, sowie in einer 
der zu Königsberg i. Pr. erscheinenden Zeitungen und in dem Pr. Holländer 
Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Holland, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Geit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab. 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Best der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bies zum 
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