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G. 21.
Verhaftung der Aktionaire.
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktie hinaus zu Ein-
zahumgen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
*o22.
Zinsen der Einzahlungen.
Die Stammaktien und Stamm Prioritätsaktien der Gesellschaft bezie-
hungsweise die darauf geleisteten Einzahhmgen werden während der Bauzeit mit
* Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. Für die Fiernach
baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien fertigt der Verwaltungs-
rath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, welche mit den Aktien
msammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der
Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort be-
stimmten Terminen stattfindet.
E. 23.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni — 31. Dezember) in welchem die
Bahn — welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrie elett werden kann —
vollständig ferig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört
die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapital an, und wird statt derselben der
aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden
Bestimmungen vertheilt:
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs.,
Unterhaltungs, Betriebs- und sonstigen Ausgaben) sowie alle auf dem
Unternehmen haftenden Lasten bestritten;
2) sodann werden die in den §§. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge
zum Reserve= und Ergänzungsfonds vorweg genommen und
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter
die Aktionaire vertheilt:
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien fünf Pro-
zent des Nominalbetrages ihrer Aktie;
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur
Höhe von 65 Prozent, wird unter die Inhaber #er Stammaktien
nach Verhälmiß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von
dem Uceberschusse über die 63 Prozent wird bis zur arfelnl Til.
ung der Stamm Prioritätsaktien ein Drittel zum Amortisations=
2 (§. 8.) genommen, wogegen die übrigen zwei Drittel auf
die Stamm- und die Stamm-Prioritätsaktien pro rata vertheilt
Er. 73)) wer-