Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G. 21. 
Verhaftung der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktie hinaus zu Ein- 
zahumgen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
*o22. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die Stammaktien und Stamm Prioritätsaktien der Gesellschaft bezie- 
hungsweise die darauf geleisteten Einzahhmgen werden während der Bauzeit mit 
* Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. Für die Fiernach 
baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien fertigt der Verwaltungs- 
rath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, welche mit den Aktien 
msammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der 
Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort be- 
stimmten Terminen stattfindet. 
E. 23. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni — 31. Dezember) in welchem die 
Bahn — welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrie elett werden kann — 
vollständig ferig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört 
die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapital an, und wird statt derselben der 
aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden 
Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs., 
Unterhaltungs, Betriebs- und sonstigen Ausgaben) sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §§. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Ergänzungsfonds vorweg genommen und 
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter 
die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien fünf Pro- 
zent des Nominalbetrages ihrer Aktie; 
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur 
Höhe von 65 Prozent, wird unter die Inhaber #er Stammaktien 
nach Verhälmiß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von 
dem Uceberschusse über die 63 Prozent wird bis zur arfelnl Til. 
ung der Stamm Prioritätsaktien ein Drittel zum Amortisations= 
2 (§. 8.) genommen, wogegen die übrigen zwei Drittel auf 
die Stamm- und die Stamm-Prioritätsaktien pro rata vertheilt 
Er. 73)) wer-
	        
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