Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welcher sich aus den Subhastations-Akten als sein letzter Wohnort ergiebt, 
½ wohnt, oder daß er gestorben ist, so bedarf es keiner femeren Zu- 
ellung. 
6) Im Wbgen gelten die allgemeinen Vorschriften über gerichtliche Zu- 
stellungen. 20 
Eine Abänderung der aus dem Gesetze hervorgehenden Verkaufsbedingungen 
ist nur zulässig im Fall der Zustimmung aller Interessenten (. 14.), deren Rechte 
durch die Abänderung berührt werden. 
Die Betheiligten sind berechtigt, schon vor dem Versteigerungstermine 
besondere Verkaufsbedingungen zu beschließen. Die Erörterung solcher darf auch 
von Amtswegen herbel eführt werden. 
. §.21. 
Im Versteigerungstermine wird der Beginn des Versteigerungsgeschäfts 
mittelst Aufrufs bekannt gemacht. Alsdann werden der Auszug aus der Steuer- 
rolle und der Hypothekenschein zur Einsicht aufgelegt, angemeldete Ansprüche und 
besondere Realverhältnisse bekannt gemacht, endlich über andere, als gesetzliche 
Verkaufsbedingungen verhandelt und die festgestellten verlesen. Hierauf wird zur 
Abgabe von Geboten aufgefordert. 
E 
Kein Bieter darf zugelassen und kein Gebot berücksichtigt werden, wenn 
ein Interessent, dessen Recht durch den Zuschlag berührt wird, dagegen Wider- 
spruch erhebt, es sei denn, daß der Bieter durch Niederlegung des vierfachen 
Grundsteuer-Reinertrages und zweieinhalbfachen Gebäudesteuer-Nutzungswerths 
(§. 13. Nr. 4.) für das Gebot Sicherheit leistet. 
Der Zulassung des Fiskus und der gegenwärtig bestehenden landschaft- 
lichen Kreditinstitute darf nicht widersprochen werden. 
§. 23. 
Die Sicherheit muß geleistet werden in baarem Gelde oder inländischen 
öffentlichen, nicht außer Kurs gesetzten Papieren) welche mit den laufenden Zins- 
scheinen und Talons einzureichen und nach dem Börsenkurs zu berechnen sind. 
Ein Gläubiger, dessen Kapitalsforderung innerhalb des Zwanzigfachen des 
Grundsteuer-Reinertrages und des Zwölfeinhalbfachen des Gebäudesteuer-Nutzungs- 
werthes (§. 13. Nr. 4.) des zur Subhastation stehenden Grundstücks auf dem- 
selben eingetragen ist, kann jedoch für sein Gebot auch Sicherheit mit dieser 
Forderung unter gleichzeitiger Niederlegung der über dieselbe sprechenden, sein 
uneingeschränktes Gläubigerrecht ergebenden Hypotheken-Urkunde bestellen. 
S. 24. . 
sol Der Widerspruch (§. 22.) muß spätestens sofort nach Abgabe des Gebots 
erfolgen. 
Der Umstand, daß frühere Gebote eines Bieters ohne Widerspruch zu- 
gelassen worden, schließt den Widerspruch nach Abgabe eines weiteren Gebots 
desselben Bieters nicht aus. 
. 25.
	        
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