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tionspatente anberaumten Termine nicht erfolgen, so wird ein anderweitiger
Termin dazu bestimmt.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt durch Aushang an der Gerichts-
stelle und durch einmalige Einrückung in den Anzeiger des Regierungs-Amts-
blattes. Einer Ladung der Interessenten, einschließlich des Meistbietenden, bedarf
es nicht.
¾r K. 45.
Interessenten, welche weder im Versteigerungstermine erschienen, noch zu
demselben geladen sind, obschon ihre Ladung erforderlich war, erhalten eine
Ausfertigung des ergangenen Urtheils.
Im Uebrigen genügt die Verkündung desselben im Termine. Wenn der
Zuschlag ertheilt worden, so erfolgt die Verkündung desselben den präkludirten
Realberechtigten gegenüber nach den für die Verkündung der Präklusions-Erkennt-
nisse bestehenden allgemeinen Vorschriften.
g. 46
Gegen das Urtheil findet in allen Fällen nur eine Beschwerde bei dem
Appellationsgerichte statt. 4
.47.
Zur Einlegung der Beschwerde ist jeder durch das Urtheil benachtheiligte
Subhastations-Interessent befugt. Die Beschwerde steht auch dem Bieter zu, welcher
den Zuschlag für sich verlangt hat und behauptet, daß ihm derselbe hätte ertheilt
werden müssen, sowie dem Ersteher, welcher behauptet, daß ihm der Luschlag
nicht oder unter anderen als den in das Zuschlagsurtheil aufgenommenen Bedin-
gungen zu ertheilen gewesen wäre.
. 48.
Ist der Zuschlag verweigert worden, so kann die Beschwerde nur darauf
gegründet werden, daß keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungs-
grunde vorliege.
S. 49.
Ist der Zuschlag ertheilt worden, so kann die Beschwerde nur auf einen
der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe, sowie darauf gestützt wer-
den, daß das Zuschlagsurtheil mit dem Inhalte des Versteigerungsprotokolls oder
der festgesetzten Kaufbedingungen nicht übereinstimmt.
G. 50.
Der Beschwerdeführer darf Gründe nicht geltend machen) welche nur die
Rechte anderer Betheiligten betreffen.
Die Beschwerde kann auch nicht auf einen Grund gestützt werden, welchen
der Beschwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen im Stande
war, jedoch nicht geltend gemacht hat.
Auch ein im Versteigerungstermin nicht erschienener, aber dazu gehörig
vorgeladener Interessent kann aus dem bis dahin stattgehabten Verfahren keinen
Beschwerdegrund herleiten. I