Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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tionspatente anberaumten Termine nicht erfolgen, so wird ein anderweitiger 
Termin dazu bestimmt. 
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt durch Aushang an der Gerichts- 
stelle und durch einmalige Einrückung in den Anzeiger des Regierungs-Amts- 
blattes. Einer Ladung der Interessenten, einschließlich des Meistbietenden, bedarf 
es nicht. 
¾r K. 45. 
Interessenten, welche weder im Versteigerungstermine erschienen, noch zu 
demselben geladen sind, obschon ihre Ladung erforderlich war, erhalten eine 
Ausfertigung des ergangenen Urtheils. 
Im Uebrigen genügt die Verkündung desselben im Termine. Wenn der 
Zuschlag ertheilt worden, so erfolgt die Verkündung desselben den präkludirten 
Realberechtigten gegenüber nach den für die Verkündung der Präklusions-Erkennt- 
nisse bestehenden allgemeinen Vorschriften. 
g. 46 
Gegen das Urtheil findet in allen Fällen nur eine Beschwerde bei dem 
Appellationsgerichte statt. 4 
.47. 
Zur Einlegung der Beschwerde ist jeder durch das Urtheil benachtheiligte 
Subhastations-Interessent befugt. Die Beschwerde steht auch dem Bieter zu, welcher 
den Zuschlag für sich verlangt hat und behauptet, daß ihm derselbe hätte ertheilt 
werden müssen, sowie dem Ersteher, welcher behauptet, daß ihm der Luschlag 
nicht oder unter anderen als den in das Zuschlagsurtheil aufgenommenen Bedin- 
gungen zu ertheilen gewesen wäre. 
. 48. 
Ist der Zuschlag verweigert worden, so kann die Beschwerde nur darauf 
gegründet werden, daß keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungs- 
grunde vorliege. 
S. 49. 
Ist der Zuschlag ertheilt worden, so kann die Beschwerde nur auf einen 
der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe, sowie darauf gestützt wer- 
den, daß das Zuschlagsurtheil mit dem Inhalte des Versteigerungsprotokolls oder 
der festgesetzten Kaufbedingungen nicht übereinstimmt. 
G. 50. 
Der Beschwerdeführer darf Gründe nicht geltend machen) welche nur die 
Rechte anderer Betheiligten betreffen. 
Die Beschwerde kann auch nicht auf einen Grund gestützt werden, welchen 
der Beschwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen im Stande 
war, jedoch nicht geltend gemacht hat. 
Auch ein im Versteigerungstermin nicht erschienener, aber dazu gehörig 
vorgeladener Interessent kann aus dem bis dahin stattgehabten Verfahren keinen 
Beschwerdegrund herleiten. I
	        
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