Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 3. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
Nr. 7387.) Bekanntmachung, betreffend die landcsherrliche Genehmigung eines Zusatzes zu 
den Verfassungsartikeln der Berlinischen Lebensversicherungs= Gesellschast. 
Vom 10. April 1809. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 5. d. M. 
den zu Artikel 2. der Verfassungsartikel der Berlinischen Lebensversicherungs- 
Gesellschaft in der Generalversammlung vom 29. April 1867. gefaßten Beschluß, 
wonach die Geschäfte der Gesellschaft auf die Uebernahme der Versicherung 
von Leibrenten ausgedehnt werden sollen, 
zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung 
zu Potsdam und der Stadt Berlin bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 10. April 1869. 
Der Minister des Innern. Der Justizminister. 
Im Auftrage: In dessen Vertretung: 
Sulzer. de Rege. 
Nedigirt im Burean des Staats-Mimisteriums. 
Berlin, gedruckt in der Koniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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