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(Xr. 7389.) Allerhöchster Erlaß vom 1. März 1869., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte an den Kreis Cosel, Regierungsbezirks Oppeln, für den
Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von Kandrzin bei
Cosel nach Slawengzitz; 2) von Reinschdorf bei Cosel bis zur Grenze des
Kreises Ratibor bei Dollendzin- Schonowitz zum Anschluß an die Kreis-
Chaussee von Ratibor nach Kosel.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Cosel,
im Regierungsbezirk Oppeln, beschlossenen chaussermäßigen. Ausbau der Straßen:
1) von Kandrzin bei Cosel nach Slawentzitz, 2) von Reinschdorf bei Cosel bis
zur Grenze des Kreises Ratibor bei Dollendzin-Schonowitz zum Anschluß an
die Kreis-Chaussee von Ratibor nach Cosel genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch dem Kreise Cosel das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem
genannten Kreise ’“ Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun-
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
chließlich der in demselben enthaltenen Veimnun en über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusählichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten
Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. März 1869.
Wildbelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Tr. 7390.)