Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welche für die Dauer des Amtes unveräußerlich und bei der Gesellschaftskasse 
niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaftz; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie solche, welche 
ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern 
regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
. 33. 
Der Vorsißende. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter für denselben, deren Amt in dieser Eigenschaft zwei 
Jahre dauert. 
Zur Gültigkeit dieser Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 
Der Vorsizende Eitet die Geschäfte, beruft die Versammlungen und leitet in den. 
selben die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, überall 
die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende selbst. 
S. 34. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft das Bedürfniß es erheischt, an 
dem Ort und zu der Zeit, welche er festsetzen wird. 
Er kann mehrere seiner Mitglieder zu regelmäßigen Zusammenkünften und 
bestimmten Funktionen delegiren. 
Der Vorsitzende muß auch in außergewöhnlicher Weise den Aussichtsrath 
zu einer Versammlung berufen, wenn zwei seiner Mitglieder unter Angabe der 
Gründe dieses beantragen. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit der An- 
wesenden gefaßt werden. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird das im §. 29. angegebene Verfahren beobachtet. 
Soll in den Sitzungen 
1) über die Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung und Entlassung von Beamten mit mehr als fünfhundert 
Thaler jährlichem Gehalt, 
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als zweitausend Thaler beträgt, 
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens acht e 
vor der Sitzung schriftlich angezeigt sein, daß darüber verhandelt we 
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