Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Namen, Zw 
und Domizi 
und Rechte des 
Vereins. 
Mittel zum 
Iwecke. 
Statut 
des 
Danziger Hypotheken = Vereins. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
— Un#er dem Namen 
Danziger Hypotheken-Verein 
treten die Unterzeichneten auf unbestimmte Zeitdauer zu einem Verein zusammen, 
um die Bedürfnisse des Realkredits der Besitzer städtischer Grundstücke in den 
Städten Danzig, Marienwerder) Elbing, Graudenz und Thorn mög- 
lichst zu befriedigen. 
Das Domizil des Vereins ist die Stadt Danzig. Der Verein hat 
die Rechte einer juristischen Person und das Recht: 
Behufs Beschaffung der zur Beleihung von Grundstücken seiner Mit- 
glieder erforderlichen Geldmittel verzinsliche Schuldverschreibungen, die 
auf den Inhaber lauten, nach dem beiliegenden Formular A. unter der 
Benennung: 
Pandbriefe des Danziger Hypotheken-Vereins 
auszufertigen. 
Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe kann zur 
Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle einen 
Kommissar bestellen. 
Dieser Kommissar kann allen Sitzungen der Direktion, des Aufsichtsrathes 
resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen berufen und jeder Zeit 
in den Geschäftslokalen des Vereins von den Büchern, Rechnungen, sonstigen 
Skripturen, Dokumenten und Kassenbeständen Einsicht nehmen. 
S. 2. 
Der Verein soll seine Aufgabe dadurch lösen, daß er: 
entweder zwischen dem Nehmer von Geld auf Hypothekenkredit und 
dem Kapitalsgeber das Geschäft vermittelt, 
ode
	        
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