Namen, Zw
und Domizi
und Rechte des
Vereins.
Mittel zum
Iwecke.
Statut
des
Danziger Hypotheken = Vereins.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
— Un#er dem Namen
Danziger Hypotheken-Verein
treten die Unterzeichneten auf unbestimmte Zeitdauer zu einem Verein zusammen,
um die Bedürfnisse des Realkredits der Besitzer städtischer Grundstücke in den
Städten Danzig, Marienwerder) Elbing, Graudenz und Thorn mög-
lichst zu befriedigen.
Das Domizil des Vereins ist die Stadt Danzig. Der Verein hat
die Rechte einer juristischen Person und das Recht:
Behufs Beschaffung der zur Beleihung von Grundstücken seiner Mit-
glieder erforderlichen Geldmittel verzinsliche Schuldverschreibungen, die
auf den Inhaber lauten, nach dem beiliegenden Formular A. unter der
Benennung:
Pandbriefe des Danziger Hypotheken-Vereins
auszufertigen.
Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe kann zur
Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle einen
Kommissar bestellen.
Dieser Kommissar kann allen Sitzungen der Direktion, des Aufsichtsrathes
resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen berufen und jeder Zeit
in den Geschäftslokalen des Vereins von den Büchern, Rechnungen, sonstigen
Skripturen, Dokumenten und Kassenbeständen Einsicht nehmen.
S. 2.
Der Verein soll seine Aufgabe dadurch lösen, daß er:
entweder zwischen dem Nehmer von Geld auf Hypothekenkredit und
dem Kapitalsgeber das Geschäft vermittelt,
ode