Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Wenn im Falle einer außerordentlichen Vakanz für ein definitiv ausschei- 
dendes Mitglied des Aufsichtsrathes ein Stellvertreter eintritt, so erfolgt dies 
nur auf die Dauer des Restes der Funktionszeit des Ausgeschiedenen. 
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Wahlen. 
Alljhrlich wählt der Aufsichtsrath aus seinen in Danzig wohnenden Mit- 
gliedern seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
5. 12. 
Der Aufsichtsrath kontrolirt die Geschäftsführung der Direktion und die Sae und 
gesammte Verwaltung des Vereins. 
Er ist namentlich verpflichtet: 
1) jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinair 
durch wei seiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direk- 
tion abzunehmen, mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, der nicht Be- 
amter der Gesellschaft ist, zu prüfen und dieselbe nach Erledigung der 
von ihm gezogenen Monita der nächsten ordentlichen Versammlung der 
Generaldeputation zur Decharge unterzubreiten; 
2) der versammelten Generaldeputation einen schriftlichen Rechenschaftsbericht 
über die abgelaufenen Kalenderjahre, soweit deren Rechnungen noch nicht 
dechargirt sind, zu erstatten, die von ihr geprüfte und gut befundene 
Rechnung zu übergeben und den Beschluß der Generaldeputation über 
diese Rechnungslegung in den für die Bekanntmachungen des Vereins 
bestimmten Blättern (§. 8.) unter Beifügung einer Bilanz zu ver- 
öffentlichen; , 
3) alle Anordnungen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen, die Ge- 
hülfen der Direktion und Beamten, ihre Gehälter, die Miethen der 
Geschäftslokale zu bestimmen; 
4) die Geschäfts, Insiruktionen für die Beamten des Vereins nach den Ent- 
würfen der Direktion zu prüfen und gültig festzustellen; 
5) über die gegen die Direktion oder andere Beamte des Vereins eingehen- 
den Beschwerden endgültig zu enischeiden. « 
Der Aufsichtsrath hat das Recht: 
einzelne seiner Befugnisse durch Agenten auf kürzere oder längere Zeit aus- 
üben zu lassen und diese Mandate jederzeit zurückzuziehen (s. F. 21. 26.). 
§. 13. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich jedes Jahr mindestens vierteljährig, Lersammlun- 
und außerordentlich, so oft der Vorsitzende oder drei seiner Mitglieder oder die sen og. 
Direktion es verlangen. bentliche und 
Die Einladungen zur Versamulung erfolgen von dem Vorsitzenden durch —-p 
öffentliche Bekanntmachung in den für die Veröffentlichungen des Vereins be. 
r. 7270.) stimm-
	        
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