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KC. 32.
Verlorne oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der gesetz= Verlorne und
beschädigte
lichen Bestimmungen amortisirt.
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Ds
Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale
der Aechtheit und Identität, z. B. die Bezeichnung der Serie, der Nummer,
des Kapitalbetrages, der Unterschrift, noch erkennen lassen, werden auf Verlan-
gen des Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843. (Gesetz Samml. S. 177.)
gegen Enstattung der Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, und zwar
mmien dersen Nummer durch die Direktion und den Aussichtsrath (s. F. 27.)
umgefertigt.
IV. Von den Fonds des Vereins.
§. 33.
Die Fonds des Vereins sind:
1) der Betriebsfonds,
2) der Zinsenfonds,
3) der Reservefonds,
4) der Tilgungsfonds.
S. 34.
Der Betriebsfonds wird gebildet:
a) durch die von den Mitgliedern beim Eintritt in den Verein gezahlten
Eintrittsgelder (s. I. 3.) und Beiträge (F. 4.);
b) durch das Viertel Prozent, welches der Darlehnsschuldner jährlich über
den Betrag der dem Pfandbriefsinhaber zugesicherten Jahreszinsen entrichtet
G. 24. Art. 6.)
c) aus den Provisionen bei Vermittelungen (s. F. 22.)
) durch die von seinen Beständen gewonnenen Zinsen.
Aus diesen Einnahmen (. 34. a. b. c. d.) werden sowohl die laufenden
jährlichen Verwaltungskosten als auch die Einrichtungskosten bestritten.
Uebersteigen die Jahresbestände dieses Fonds die Ausgaben, so wird der
überschießende Betrag dieses Fonds in den Reservefonds (F. 35. b.) abgefübrt.
Dieser Betriebsfonds ist Eigenthum des Vereins, über die Verwendung desselben
steht lediglich dem Aufsichtsrathe die endgültige Bestimmung zu.
(Nr. 7276.) 8° Der