Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

insenfonds. 
Reservesonds. 
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Der Zinsenfonds wird gebildet durch die fünf Prozent Jahreszinsen, 
welche die Pfandbriefsschuldner nach §. 24. Artikel 6. zahlen. Aus diesem Fonds 
werden die Kupons der emittirten Pfandbriefe eingelöst. Die Beträge der ver- 
jährten Kupons fließen in den Reservefonds. 
K. 35. 
Der Reservefonds bildet sich: 
a) aus dem Beitrage von Einem Prozent, den jeder Darlehnsnehmer 
(s. S. 24. Art. 14.) zu entrichten hat; 
b) aus den Ueberschüssen des Betriebsfonds (§. 34.); 
) aus den Verzugszinsen (F. 24. Art. 11.); 
) aus den Beträgen nicht abgehobener und verjährter Kupons (F. 30.) 
e) aus den außerordentlichen Einnahmen des Vereins; 
t) aus den Zinsen seiner Bestände; 
6) aus den Zwischenzirsen, die von den nach Artikel 6. J. 24. vierteljährlich 
pränumerando gezahlten Zinsen bis zu ihrer Verwendung gewonnen werden. 
§. 36. 
Der Reservefonds hat die Bestimmung: 
à Ausfälle welche der Verein an Kapital, Zinsen und Kosten erleidet, zu 
ecken; 
b) dem Betriebsfonds, sofern er zur Deckung der Jahresausgaben nicht 
ausreicht, Vorschüsse zu machen; 
I) die ausbleibenden Zinsen, Amortisations= und Verwaltungs-Kostenbeiträge 
vorzuschießen. 
5F. 37. 
Der Reservefonds ist Eigenthum des Vereins, über ihn hat lediglich der 
Aussichtsrath die endgültigen Bestimmungen zu erlassen. 
F. 38. 
Austretende Vereinsmitglieder haben nicht das Recht, aus dem Betriebs., 
Zinsen= und Reservefonds eine Herauszahlung, sei es auch nur eines Theiles der- 
selben, zu fordern. 
K. 39. 
Wenn der Reservefonds zehn Prozent der noch bestehenden Hypotheken- 
forderungen des Vereins übersteigt, und wenn die jährlichen Zinsen des Reserve- 
fonds die sämmtlichen Betriebskosten decken können, und so lange diese Zinsen 
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