Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Abänderungen 
bes Statuts. 
Auflösung des 
Vereins. 
Liquidotions.= 
verfahren. 
V. Aenderung des Statuts) Auflösung des Vereins. 
K. 43. 
Eine Aenderung des Statuts kann nur zufolge eines in einer besonders 
dazu anberaumten außerordentlichen Versammlung der Generaldeputation gefaßten 
Beschlusses mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen. 
Der Beschluß erfordert die Zustimmung von wenigstens sieben Mitgliedern 
der gesammten Generaldeputation (. 14.). 
K. 44. 
Eine Auflösung des Vereins kann nur zufolge eines in einer dazu anbe- 
raumten außerordentlichen Versammlung der Generaldeputation gefaßten Be- 
schlusses mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen. Der Beschluß erfordert die 
einstimmige Zustimmurg des vollzählt en Aufsichtsrathes und die Zustimmung 
von mindestens sieben Mitgliedern der Generalseputalion (§S. 14.). 
K. 45. 
Tritt die Auflösung ein) so ersot das Liquidationsverfahren durch die 
Direktion; dieselbe hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen des 
Vereins einzuziehen, das Vermögen des Vereins zu verfilbern. Das nach Be.- 
richtigung aller Schulden aus den Beständen des Betriebs- und Reservefonds 
übrig bleibende reine Vermögen stellt das zu vertheilende Vereinsvermögen dar, 
und wird dieses unter diejenigen Mitglieder des Vereins, welche zur Zeit dessen 
Hypothekenschuldner sind, pro rata ihrer Kapitals-Hypothekenschuld vertheilt. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Versammlung der General- 
deputation von der Direktion nach den im gegenwärtigen Statut für deren Kon- 
vokation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung 
und Ertheilung der Decharge zu berufen. 
Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht mit zum Aufsichts- 
rathe gehörenden Deputirten ertheilte Decharge befreit die Direktion und den 
Aufsichtsrath den Mitgliedern des Vereins gegenüber von allem und jedem fer- 
neren Nachweise, sowie von jedem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Versammlung der Ge- 
neraldeputation kein bei der Verwaltung unbetheiligter Deputirter shiene ist 
und sich dieser Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zwecke berufenen Ver- 
sammlung der Generaldeputation witderzolt hat. 
VI. Ue-
	        
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