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Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden.
Artikel 11.
Die Königlich Preußische Regierung wird die auf der Bahhnstrecke in
Ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung nach den auf Ihren Staats-
bahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Ueber die Einführung eines gemein.
schaftlichen Bahnpolizei= Reglements bleibt, so lange ein solches noch nicht für
das gesammte Norddeutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständigung
unter beiden kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten
Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahnpolizei
dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Preußischen Eisenbahnen
die betreffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und sind dieselben zu diesem
Zwecke auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Königlich
Preußischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 12.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Herzoglich Alten-
burgischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im Personen= noch im
Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungs-
preise und der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Auch ist
schon jetzt verabredet, daß zwischen Zeitz und Altenburg in beiden Richtungen
täglich mindestens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden sollen,
und daß hiervon mindestens zwei Züge eine vierte Wagenklasse zu führen haben.
Artikel 13.
Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegenüber das Recht
reservirt werden, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maaßgabe
der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838. an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa
eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Un-
terbrechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Er-
haltung eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarif-
sätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen
angepaßte Verständigung Platz greifen.
Artikel 14.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die
Gesellschaft sich denjenigen Bedingungen unterwonst welche im Interesse der Pote
Militair= und Telegraphenverwaltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in
neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch
Bundesbeschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten.
Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver-
lan-