Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7713.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis- Obligationen 
des Königsberger Landkreises im Betrage von 38,000 Thalern, III. Emission. 
Vom 5. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Königsberger Landkreises, im gleich- 
namigen Regierungsbezirke, auf dem Kreistage vom 19. Februar 1868. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten 
außer den durch die Privilegien vom 31. Mai 1865. und 27. Januar 1868. 
genehmigten Anleihen von resp. 100,000 Thalern und 117,000 Thalern erfor- 
derlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obliga- 
tionen zu dem angenommenen Betrage von 38,000 Thalern ausstellen zu dürfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 38,000 Thalern, 
in Vichseben. achtunddreißig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
8,000 Thaler à 1000 Thaler = 8 Stück, 
10,000 à 500 — 
10,000 bà 200 — 50 
10,000 à 100 — 
38,000 Thaler) 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
gen Prozent jährlich zu verzinsen und nac der durch das Loos zu bestimmenden 
olgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit jährlich wenigstens 2500 Thalern 
u amortifiten sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
rigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit. 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zut allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unerschist und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1870. 
(I. &.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7713.) 65“ Pro-
	        
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