Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

von  den  Erben  abzugeben.  Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden  und  gibt  ein  Verpflichteter
die  Besitzsteuererklärung  ab,  so  werden  die  anderen  dadurch  von  der  Verpflichtung  befreit.  Hat
von  mehreren  Erben  einer  dem  Besitzsteueramte  gegenüber  die  Erfüllung  der  den  Erben  in  Ansehung
  der  Besitzsteuer  obliegenden  Pflichten  übernommen,  so  ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Besitzsteuererklärung  nur  an  ihn,  andernfalls  nach  dem  Ermessen  des  Besitzsteueramts  an
einen  von  ihnen  zu  richten.

8  18.

()  Die  Besitzsteuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  2  zu  gestalten.  Bei  der  erst-  Nuster  2.
maligen  Veranlagung  der  Besitzsteuer  ist  mit  der  Besitzsteuererklärung  in  der  Regel  die  Steuer-  —.
erklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  zu  verbinden  (8  8
der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen).

(2))  Vordrucke  für  die  Besitzsteuererklärung  sind  dem  Stenerpflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Besitzsteuererklärung  auch
mündlich  bei  der  Veranlagungsbehörde  abgegeben  werden  kann;  der  hiernach  ausgefüllte  Vordruck
ist  vom  Steuerpflichtigen  und  vom  Veranlagungsbeamten  zu  unterzeichnen.

)  Wenn  für  Landessteuerzwecke  zuverlässige  Darstellungen  des  gesamten  im  Bundesstaate
gelegenen  Grundbesitzes  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  bestehen  und  fortgeführt  werden,  kann
die  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  in  der  Steuererklärung  unterbleiben  und  ihr  Steuerwert
  im  ganzen  angegeben  werden.  Doch  muß  das  in  anderen  Bundesstaaten  gelegene  Grundvermögen
  besonders  aufgeführt  werden.

«  §19.  .

(1)DieAbgabederBesitzsteuererkläruugistnötigenfallsdurchvorheranzudrohendeGeldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  erzwingen.

O  Gleichzeitig  mit  der  Straffestsetzung  auf  Grund  des  §  54  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  dem
Säumigen  eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  zu  setzen.

(3)  Die  Geldstrafe  kann  so  lange  wiederholt  werden,  bis  der  Steuerpflichtige  seiner  Verpflichtung
  zur  Abgabe  der  Erklärung  nachgekommen  ist.

(4)  Durch  die  fortgesetzte  Weigerung  des  Steuerpflichtigen,  eine  Besitzsteuererklärung  abzugeben,
  wird  seine  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  auf  Grund  schätzungsweiser  Vermögensfeststellungen
nicht  gehindert.  .  ·  -——-—  .

(5)  Von  der  Auferlegung  eines  Zuschlags  zu  der  geschuldeten  Besitzsteuer  (§  54  Abs.  2  des
Gesetzes)  bei  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  soll  dann  abgesehen  werden,  wenn
die  Umstände  des  Einzelfalls  die  Versäumnis  als  entschuldbar  erscheinen  lassen.  Wird  die  Besitzsteuer
  im  Rechtsmittel-  oder  Berichtigungsverfahren  anderweit  festgesetzt,  so  tritt  auch  eine  entsprechende
  Erhöhung  oder  Ermäßigung  des  Zuschlags  ein.

§  20.
Das  Besitzsteueramt  hat  die  Angaben  in  den  Besitzsteuererklärungen  auf  ihre  Richtigkeit  Prüfung  der
und  Vollständigkeit  zu  prüfen.  B  erß
  21.  erklärung.
(1)  Der  Vermögenszuwachs  ergibt  sich  aus  der  Vergleichung  des  Vermögensstandes  am  Feststellung
Ende  des  Veranlagungszeitraums  (Endvermögen)  mit  dem  Vermögensstand  am  Anfang  des
Veranlagungszeitraums  (Anfangsvermögen).  erö
(2)  Als  Anfang  des  Veranlagungszeitraums  (5  19  Abs.  1  des  Gesetzes)  gilt  der  1.  Januar
1914,  wenn  der  Steuerpflichtige  damals  schon  zu  den  im  §  11  des  Gesetzes  aufgeführten  Personen
  gehört  hat,  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  war,  der  Zeitpunkt,  an  dem  später  die  persönliche
  Steuerpflicht  eingetreten  ist.
(3)  Der  Vermögensstand  an  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Jeitpunkt  ist  als  Anfangsvermögen
so  lange  maßgebend,  bis  eine  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist.  Ist  es  zu  einer  Besitzsteuerveranlagung
  gekommen,  so  ist  das  hierbei  festgestellte  Endvermögen  später  wieder  so  lange  als
Anfangsvermögen  maßgebend,  bis  erneut  eine  Besitzsteuer  zu  veranlagen  ist.  «

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