von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein Verpflichteter
die Besitzsteuererklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Verpflichtung befreit. Hat
von mehreren Erben einer dem Besitzsteueramte gegenüber die Erfüllung der den Erben in Ansehung
der Besitzsteuer obliegenden Pflichten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe
der Besitzsteuererklärung nur an ihn, andernfalls nach dem Ermessen des Besitzsteueramts an
einen von ihnen zu richten.
8 18.
() Die Besitzsteuererklärung ist nach Anleitung des Musters 2 zu gestalten. Bei der erst- Nuster 2.
maligen Veranlagung der Besitzsteuer ist mit der Besitzsteuererklärung in der Regel die Steuer- —.
erklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe zu verbinden (8 8
der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen).
(2)) Vordrucke für die Besitzsteuererklärung sind dem Stenerpflichtigen kostenlos zu verabfolgen.
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Besitzsteuererklärung auch
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte Vordruck
ist vom Steuerpflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen.
) Wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten im Bundesstaate
gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fortgeführt werden, kann
die Aufführung der einzelnen Grundstücke in der Steuererklärung unterbleiben und ihr Steuerwert
im ganzen angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten gelegene Grundvermögen
besonders aufgeführt werden.
« §19. .
(1)DieAbgabederBesitzsteuererkläruugistnötigenfallsdurchvorheranzudrohendeGeldstrafen
bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen.
O Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 54 Abs. 1 des Gesetzes ist dem
Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung zu setzen.
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung
zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist.
(4) Durch die fortgesetzte Weigerung des Steuerpflichtigen, eine Besitzsteuererklärung abzugeben,
wird seine Veranlagung zur Besitzsteuer auf Grund schätzungsweiser Vermögensfeststellungen
nicht gehindert. . · -——-— .
(5) Von der Auferlegung eines Zuschlags zu der geschuldeten Besitzsteuer (§ 54 Abs. 2 des
Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Besitzsteuererklärung soll dann abgesehen werden, wenn
die Umstände des Einzelfalls die Versäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Wird die Besitzsteuer
im Rechtsmittel- oder Berichtigungsverfahren anderweit festgesetzt, so tritt auch eine entsprechende
Erhöhung oder Ermäßigung des Zuschlags ein.
§ 20.
Das Besitzsteueramt hat die Angaben in den Besitzsteuererklärungen auf ihre Richtigkeit Prüfung der
und Vollständigkeit zu prüfen. B erß
21. erklärung.
(1) Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Vergleichung des Vermögensstandes am Feststellung
Ende des Veranlagungszeitraums (Endvermögen) mit dem Vermögensstand am Anfang des
Veranlagungszeitraums (Anfangsvermögen). erö
(2) Als Anfang des Veranlagungszeitraums (5 19 Abs. 1 des Gesetzes) gilt der 1. Januar
1914, wenn der Steuerpflichtige damals schon zu den im § 11 des Gesetzes aufgeführten Personen
gehört hat, oder, wenn dies nicht der Fall war, der Zeitpunkt, an dem später die persönliche
Steuerpflicht eingetreten ist.
(3) Der Vermögensstand an dem im Abs. 2 bezeichneten Jeitpunkt ist als Anfangsvermögen
so lange maßgebend, bis eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. Ist es zu einer Besitzsteuerveranlagung
gekommen, so ist das hierbei festgestellte Endvermögen später wieder so lange als
Anfangsvermögen maßgebend, bis erneut eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. «
— z) —