Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung 
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde 
ertheilte Order ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freitarten versehene öffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell., Kariol- und Reit- 
posten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Esta- 
fetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen 
und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbebörde, imgleichen von Lieferungs- 
fuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren; von Armen- 
und Arrestantenfuhren) 
7) von Fuhrwerken, welche durch Hunde fortbewegt werden; 
8) von sämmtlichem im Dienste der Verwaltung des Fürsten zu Solms- 
Braunfels stehenden Fuhrwerke, mag dasselbe geladen haben, was 
es will; 
9) von allem landwirthschaftlichen Fuhrwerke der Gemeinde Ehringshausen. 
Gegeben Berlin, den 16. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
(Nr. 8002—8003.) Nr. 8003.)
	        
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