Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2. Außer den vorstehend bestimmten Kostensätzen wird noch der Betrag 
der Stempelabgabe erhoben, welche nach dem Gesetze vom 5. Mai 1872. von 
gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen zu entrichten ist. 
3. Für Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen 
oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen (F. 32. der Grundbuch- 
ordnung)) oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sind zu erheben: 
bei einem Werthe des Gegenstandes bis 200 Thaler von je 
50 Thallen . . . . ... 24 Sgr. 
von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 200 Thalern 22 
von dem Mehrbetrage bis 20,000 Thaler von je 1000 Thalern 224 
und bei Werthen über 20,000 Thaler zusätzlich noch 1 Thaler. 
Diese Gebühr haben auch die Notare im Geltungsbereiche des Gesetzes 
vom 11. Mai 1851. nach Maßgabe der Vorschrift in §F. 6. des letzteren für die 
pseer Aufnahme oder Beglaubigung von Anträgen der oben bezeichneten Art 
zu beziehen. 
4. Die Aufforderung des Eigenthümers, seinen Namen bei einem Grund- 
stücke eintragen zu lassen, und die Festsetzung der dabei auf den Fall der Nicht- 
befolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensatze. Für 
die nach erfolgter Festsetzung der Geldstrafe eintretende Zwangsvollstreckung wird 
der im ersten Abschnitt des Gerichtskostentarifs S. 14. Nr. 2. bestimmte Satz 
bis zur Höhe von 50 Thalern erhoben. 
5. Der Werth der Grundstücke ist insoweit, als derselbe bei Berechnung 
der vorstehenden Kostensätze in Betracht kommt, nach den Anordnungen zu be- 
rechnen, welche in den Gesetzen über die Erhebung der Stempelabgabe in Be- 
Lehurg auf die Werthbestimmung enthalten sind. In den Fällen, wo die von 
en Interessenten gemachte Werthangabe für unzulänglich erachtet wird, ist die 
Behufs Berechnung der Stempelabgabe getroffene Werthfestsetzung auch bei dem 
Ansatze der Gerichtskosten maßgebend. Bei Eintragung einer nachträglich be- 
willigten Erhöhung des Zinsfußes erfolgt die Berechnung der Kosten nach dem 
Fünffachen der dadurch eintretenden Erhöhung des vom Schuldner zu entrichtenden 
jährlichen Zinsbetrages. 
S. 9. 
J. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die bei 
der Führung des Berggegenbuches vorkommenden Geschäfte. Dabei wird jedoch 
der Kostenansatz A. Nr. 1. (I. 1.) nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite 
Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsolidation mehrerer Zechen, welche 
bis dahin verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) angehörten, veranlaßt wird. 
KC. 10. 
K. Die Zurückführung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf die 
Grund- und Gebäudesteuerbücher erfolgt kostensrei; dasselbe gilt von denjenigen 
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