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2. Außer den vorstehend bestimmten Kostensätzen wird noch der Betrag
der Stempelabgabe erhoben, welche nach dem Gesetze vom 5. Mai 1872. von
gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen zu entrichten ist.
3. Für Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen
oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen (F. 32. der Grundbuch-
ordnung)) oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sind zu erheben:
bei einem Werthe des Gegenstandes bis 200 Thaler von je
50 Thallen . . . . ... 24 Sgr.
von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 200 Thalern 22
von dem Mehrbetrage bis 20,000 Thaler von je 1000 Thalern 224
und bei Werthen über 20,000 Thaler zusätzlich noch 1 Thaler.
Diese Gebühr haben auch die Notare im Geltungsbereiche des Gesetzes
vom 11. Mai 1851. nach Maßgabe der Vorschrift in §F. 6. des letzteren für die
pseer Aufnahme oder Beglaubigung von Anträgen der oben bezeichneten Art
zu beziehen.
4. Die Aufforderung des Eigenthümers, seinen Namen bei einem Grund-
stücke eintragen zu lassen, und die Festsetzung der dabei auf den Fall der Nicht-
befolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensatze. Für
die nach erfolgter Festsetzung der Geldstrafe eintretende Zwangsvollstreckung wird
der im ersten Abschnitt des Gerichtskostentarifs S. 14. Nr. 2. bestimmte Satz
bis zur Höhe von 50 Thalern erhoben.
5. Der Werth der Grundstücke ist insoweit, als derselbe bei Berechnung
der vorstehenden Kostensätze in Betracht kommt, nach den Anordnungen zu be-
rechnen, welche in den Gesetzen über die Erhebung der Stempelabgabe in Be-
Lehurg auf die Werthbestimmung enthalten sind. In den Fällen, wo die von
en Interessenten gemachte Werthangabe für unzulänglich erachtet wird, ist die
Behufs Berechnung der Stempelabgabe getroffene Werthfestsetzung auch bei dem
Ansatze der Gerichtskosten maßgebend. Bei Eintragung einer nachträglich be-
willigten Erhöhung des Zinsfußes erfolgt die Berechnung der Kosten nach dem
Fünffachen der dadurch eintretenden Erhöhung des vom Schuldner zu entrichtenden
jährlichen Zinsbetrages.
S. 9.
J. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die bei
der Führung des Berggegenbuches vorkommenden Geschäfte. Dabei wird jedoch
der Kostenansatz A. Nr. 1. (I. 1.) nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite
Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsolidation mehrerer Zechen, welche
bis dahin verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) angehörten, veranlaßt wird.
KC. 10.
K. Die Zurückführung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf die
Grund- und Gebäudesteuerbücher erfolgt kostensrei; dasselbe gilt von denjenigen
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