Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Geschäften, welche durch den Uebergang eines Grundbuchblattes in den Bezirk 
einen andern Grundbuchamts gemäß §. 27. der Grundbuchordnung veranlaßt 
werden. 
C. 11. 
L. Wenn für einen einzelnen Ort überhaupt oder für einzelne Grundstücke 
noch keine Bücher angelegt sind, so werden für die erste Anlegung eines jeden 
Grundbuchblattes oder Artikels und für das ganze Verfahren, welches bei dem 
Grundbuchamt zu diesem Zwecke stattfindet, nach der Summe der Werthe der 
auf dem Grundbuchblatte oder Artikel verzeichneten Grundstücke erhoben: 
1. bei Objekten bis 25 Thrr. — Thlr. 5 Sgr. 
2. über 25 bis 200 Thlr. — 10 
3.. . 200 . LDN000 — 16 
4. " . 1000 50)0000 *". 1 — 
5. . 5,000 20 ,000 2 — 
6. " . 200000 4. — 
  
(Nr. 8035—98036) 69° (Nr. 8036.)
	        
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