Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8036.) Geseh über die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. 
Vom 5. Mai 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, mit Ausschluß 
des Bezirks des Appellationsgerichts zu Greifswald, Schlesien, Posen und Sachsen, 
unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt, von einem Grundstück Theile 
abgezweigt, oder Grundstücke, welche Zubehör eines anderen Grundstücks find, 
von diesen abgetrennt werden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen 
Form, als die Verträge, durch welche Grundstücke im Ganzen veräußert werden. 
g. 2 
Die s#. 2. 3. 4. des Gesetzes vom 24. Mai 1853. (Gesetz Samml. S. 241.) 
werden aufgehoben. 
g. 3. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 8037.)
	        
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