Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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gesedten Ministers der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts und an 
ie Stelle des Staatsministeriums das Verwaltungsgericht tritt; 
2) das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung nur 
durch Beschluß des Kreisausschusses eingestellt werden kann; 
3) das Gutachten des Disziplinarhofes nicht einzuholen ist; 
4) die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichte in mündlichem Ver- 
fahren stattfindet; 
5) ein Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungsinstanz von dem 
Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts ermannt wird; 
65) Beschwerden über Disziplinarverfügungen des Landraths der Entschei- 
dung des Verwaltungsgerichts unterliegen. 
Dritter Ibschnitt. 
Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen 
Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des 
Schulzenamtes. 
g. 36. 
Die mit dem Besihe gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung und 
Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen- (Richter-) Amtes ist aufgehoben. 
K. 37. 
In Folge der Aufhebung der im J. 36. gedachten Berechtigung und Ver- 
Rülchtung treten auch diejenigen Festsetzungen außer Krast, welche in Folge der 
Zerstückelung von Lehn- und Erbschulzengütern nach §&. 16. des Gesetzes vom 
3. Januar 1845. (Gesetz Samml. S. 25.) über die Verbindung der Verwaltung 
des Schulzenamtes mit dem Besitze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks 
oder die Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehalts in Grundstücken oder 
in Geld, beziehungsweise die Vertheilung des Geldbeitrages auf die einzelnen 
Trennstücksbesitzer getroffen worden sind. 
g. 38. 
Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzenguts- 
besitzern erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen 
sind, fallen an die Gemeinde zurück. 
g. 39. 
Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welche dem 
Schulzengutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die 
aus dem Kommunalverbande oder aus anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen- 
und Schulverbande, entspringenden Dienste und Abgaben, der Gemeinde oder 
deren Mitgliedern gegenuber bisher zustanden. 
Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch. 
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MNr. 8080.) g. 40.
	        
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