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Auch sollen die an der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete zu errich-
tenden Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staats sein.
Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die
Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen sollen den Königlich Preußischen Behörden zur Unter-
suchung und Bestrafung angezeigt und hach den im Preußischen Staate gültigen
Gesetzen und Verordnungen beurtheilt werden.
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstvergehen der von der
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angestellten Beamten sind jedoch die
Großherzoglich Oldenburgischen Bchörden allein zuständig.
Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preu-
ßischen Gebietes fungirenden Großerzozlich Oldenburgischen Esenhahnnkediensee=
ten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen
Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisen-
bahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen
irgend thunlic ist, die nächst vorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Ver-
haftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch
rechtzeitig in den Dönst eingewiesen werden kann.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist damit einverstanden, daß
die von Ihr bestellte Bau- und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs-
Ansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebes dek Bahn auf Königlich
Preufischem Gebiete erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen
öniglich Preußischen Gerichte unterworfen ist und daß die gegen die vorge-
dachte Verwaltung ergehenden Entscheidungen für die Großherzoglich Oldenbur-
gische Regierung ohne Weiteres verbindlich sind.
Artikel IV.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung, so-
wie die Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits-
und Aussichtsrechte einer Behörde zu übertragen.
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn.
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der
kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren, an jene
Behörde zu wenden.
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regie-
rung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel V.
Für den Bau der Osnabrück-Quakenbrücker Eisenbahn gelten insbesondere
folgende Bestimmungen:
1) Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist verpflichtet, die Vollen-
dung und Inbetriebnahme der Bahn längstens innerhalb dreier Jahre
nach der Ratifikation dieses Vertrages zu bewirken.
(Nr. 8111.) 2) Die