Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die Central-Landschaftsdirektion hat im Interesse der Central- Landschaft und 
des Realkredits für angemessene zinsbare Belegung und Benutzung ihrer Fonds 
und der Amortisationsbestände der mit landschaftlichen Central-Pfandbriefen belie- 
henen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder gemäß F. 15. Alinea 2. und 
. 17. Alinea 5., oder Wech Anlegung in landschaftlichen Central-Pfandbriefen, 
oder in eigenen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen 
Staats-, sowie vom Staat garantirten Papieren, einschließlich der vom Nord- 
deutschen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuldverschreibungen. 
g. 36. 
Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halbjährlich eine Ab- 
rechnung zwischen den einzelnen verbundenen Instituten und der Central-Land- 
schaftsdirektion durch Vermittelung der letzteren statt. 
g. 37. 
Eine centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversammlung oder 
der von letzterer ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kredit- 
instituts ein Mitglied erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den 
Kassengeschäften W| die Central-Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund 
stallgesenrdener chnungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge. 
Die Central-Landschaftsdirektion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit 
einem übersichtlichen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahresverwaltungs- 
berichte den verbundenen Instituten zugehen. 
S. 38. 
Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß der Jahresrechnung, so- 
wie eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammbbetrag der 
im Umlauf befindlichen kndschafllichen Central- Pfandbriefe den Gesammtbetrag 
der gemeß C. 12. behufs der Pfandbriefsbeleihung eingetragenen hypothekarischen 
Darlehnsforderungen nicht übersteigt. 
K. 39. 
Alle bei den einzelnen Kreditinstituten des Verbandes bestehenden Bestim- 
mungen und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auch bei central- 
landschaftlichen Beleihungen und für diejenigen Grundstücke, auf denen Darlehns- 
forderungen behufs der Ausfertigung indschafllcher Central-Pfandbriefe einge- 
tragen sind, sowie auf die letzteren Anwendung) insoweit damit die Anordnungen 
des gegenwärtigen Statuts vereinbar sind. Die Central-Landschaftsdirektion hat 
hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens, 
zu entscheiden. 
KG. 40. 
Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verbundenen Institute, 
eigene Pfandbriefe nach ihren besonderen Statuten zu emittiren, nichts geändert, 
r. 8142.) und 
und res · Verwa 
tungsbericht. 
hgeEncheilanh 
Ausgabe Feie 
Plandbriefe.
	        
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