Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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B. An Lagergeld wird entrichtet: 
Für die Benutzung von je 5 Quadratmeter der am. 
Hafen belegenen Lagerplätze, für jede Woche 2 Sgr. 6 Pff. 
Anmerkung. Bei Berechnung dieser Abgabe gelten jede ange- 
fangene Woche und jede angefangenen 5 Quadratmeter, in 
saelher oder auf welchen eine Lagerung stattgefunden hat, 
t voll. 
Berlin, den 16. Dezember 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Berichtigung. 
Im 27. Stück der Gesetz-Sammlung für 1872. S. 419. ist im zweiten 
Alinea des &. 10. Z. 1. statt „Umwandlung der Ablösung“ zu setzen: Umwand- 
lung oder Ablösung. 
  
Medigirt im Bäreau des Staats inisteriums.
	        
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