Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Ministerial-Vekanntmachunngen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende,  in  der  28sten  vorjä4hrigen  Sitzung  gefaßte  Bundestags-Beschluß
  vom  22.  Oktober  1840:

Die  souverainen  Fürsten  und  freien  Städte  Deutschlands  vereinbaren
sich,  daß  den  Werken  des  verstorbenen  Legations-Raths  Jean  Paul  Friedrich
  Richter  von  Bundeswegen  der  Schub  gegen  den  Nachdruck  und
Verkauf  des  Nachdrucks  in  den  mit  seiner  oder  seiner  Erben  Bewilligung
  davon  veranstalteten  oder  noch  zu  veranstaltenden  Ausgaben  in
allen  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  für  den  Zeitraum  von
zwanzig  Jahren,  von  dem  Tage  des  heutigen  Beschlusses  (22.  Oktober
1840)  an,  gewährt  werde.
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen
Behörden  und  Unterthanen  gebracht.
Weimar  den  1.  Januar  1841.

Großherzoglich  Söächsisches  Staats-Ministeriam.
C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende,  in  der  27sten  vorjhrigen  Sitzung  gefaßte  Bundestags-Beschluß
  vom  3.  Dezember  1840:

Saͤmmtliche  Regierungen  vereinigen  sich,  übereinstimmende  Maßregeln  hinsichtlich

  derjenigen  Handwerksgesellen  zu  treffen,  welche  durch  Theilnahme

an  unerlaubten  Gesellenverbindungen,  Gesellengerichten,  Verrufserklärungen
umnd  dergleichen  Mißbrauchen  gegen  die  Landesgesetze  sich  vergangen  habenz

und  zwar  sollen  ·

1)  den  Handwerksgesellen,  welche  sich  in  einem  Bundesstaate,  dem  sie

nicht  durch  Heimath  angehoͤren,  derlei  Vergehen  zu  Schulden  kommen
lassen,  nach  deren  Untersuchung  und  Bestrafung,  ihre  Wanderbuͤcher,
oder  Reisepdsse  abgenommen,  in  denselben  die  begangene  und  genan
zu  bezeichnende  Uebertretung  der  Gesetze  nebst  der  verhängten  Strafe
bemerkt,  und  diese  Wanderbücher  oder  Reisepässe  an  die  Behörde  der
Heimath  des  betreffenden  Gesellen  gesendet  werden.