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a) mit Ladung beim Eingangeg ... .. . . . .. 5 Pf.
Ausgange . ............... . . .. . .. . . . .. 5
b) mit Ballast oder leer beim Eingane . .. 2
" " üAüAüusganen 2.
Anmerkung zu 2. Machen dergleichen Fahrzeuge in einzelnen Fällen
weitere Fhorter über See; 6 ist in einem jeden 2 Falle
von denselben das Hafengeld gleich wie von Seeschiffen nach
Position 1. zu entrichten.
3) von offenen Booten:
a) von mehr als drei Gängen oder Planken im Ganzen. 30 Tff.
b) von drei Gängen oder Planken und darunter im Ganzen. 20=
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer,
ruch-, Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk., Mauer-, Plaster= oder Ziegel-
keinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Seesand,
orf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, sowie Fahr-
zeuge, deren Ladung den vierten Theil ihres Ntto-Maumgchalts resp.
ihrer agsähigten nicht übersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach
dem Satze für Ballastschiffe. Hierte gilt eine Waarenmenge von
10 Zentner = 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
2) Unter Fahrzeugen, welche zur Strom- und Küstenfahrt dienen, werden
olche verstanden, welche nur Ströme und die Preußische, sowie die
ecklenburgische Küste befahren.
3) Von Schiffen und Fahrzeugen, welche am Bohlwerke oder an den
Schiffshaltern nur um zu klariren anlegen, ist das Hafengeld nur nach
Position 3. a. mit 30 Pf. im Ganzen zu entrichten.
4) Die vor dem Hafen auf dem Strome ankernden Fakrsuge sind nebst
den dazu gehörigen Booten von jeder Abgabe befreit. Wird von solchen,
fafr von den auf der Rhede ankernden Fahrzeugen durch Leichter-
schiffe Ladung nach Wolgast abgesetzt oder von daher eingenommen) so
wird das tarifmäßige chengeld von den Leichterschiffen nach dem Netto-
Raumgehalt resp. der Tonnenzahl der wirklichen Ladung erhoben.
Befreiungen.
1) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, welche dur
Falineugez welche de oder andere, auf eschach. o,he,wehe,l “
lücksfälle durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort-
fehun ihrer Reise verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des
Hafengeldes sowohl für den Eingang, als auch für den Ausgang be-
Cr. 821) freit,