Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

         Die  Entscheidungen  werden  mit  Stimmenmehrheit  getroffen  und
sind  für  die  Beteiligten  bindend.

                                                       A r t i k e l   36.

      Sobald  der  Übergang  der  Staatshoheit  über  die  oben  genannten
Gebiete  endgültig  geworden  ist,  erwerben  die  in  diesen  Gebieten  ansässigen
deutschen  Reichsangehörigen  ohne  weiteres  und  endgültig  die  belgische
Staatsangehörigkeit  und  verlieren  die  deutsche  Reichsangehörigkeit.

      Die  deutschen  Reichsangehörigen  jedoch,  die  sich  in  diesen  Gebieten
nach  dem  1.  August  1914  niedergelassen  haben,  können  die  belgische
Staatsangehörigkeit  nur  mit  einer  Genehmigung  der  belgischen  Regierung
erwerben.

                                                         A r t i k e l  37.

        Während  der  zwei  ersten  Jahre  nach  dem  endgültigen  Ubergang  der
Staatshoheit  über  die  Belgien  auf  Grund  dieses  Vertrages  zugesprochenen
Gebiete  sind  die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  älter  als  18  Jahre
und  in  diesen  Gebieten  ansässig  sind,  berechtigt,  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  zu  optieren.

      Die  Option  des  Ehegatten  hat  die  der  Ehegattin,  die  Option  der
Eltern  die  ihrer  noch  nicht  18  Jahre  alten  Kinder  zur  Folge.

      Die  Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch
gemacht  haben,  müssen  in  den  darauf  folgenden  12  Monaten  ihren
Wohnsitz  nach  Deutschland  verlegen.

      Es  steht  ihnen  frei,  die  unbeweglichen  Güter,  die  sie  in  den  durch
Belgien  erworbenen  Gebieten  besitzen,  zu  behalten.  Sie  können  ihre  bewegliche
  Habe  aller  Art  mitnehmen.  Es  wird  ihnen  dafür  keinerlei
Zoll,  weder  für  die  Ausfuhr  noch  für  die  Einfuhr  auferlegt.

                                                       A r t i k e l  38.

      Die  deutsche  Regierung  hat  der  belgischen  Regierung  unverzüglich  die
Archive,  Register,  Pläne,  Urkunden  und  Dokumente  aller  Art  auszuliefern,
die  die  Zivil-,  Militär-,  Finanz=  und  Justizverwaltung  oder  andere  Verwaltungen
  des  unter  belgische  Staatshoheit  gelangten  Gebietes  betreffen.

     Desgleichen  hat  die  deutsche  Regierung  der  belgischen  Regierung
die  Archive  und  Dokumente  aller  Art  zurückzuerstatten,  die  im  Laufe  des
Krieges  durch  die  deutschen  Behörden  aus  den  öffentlichen  belgischen
Verwaltungen,  namentlich  aus  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  in  Brüssel,  fortgenommen  wurden.

                                                        A r t i k e l  39.

      Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und  Preußens,
die  Belgien  für  die  ihm  abgetretenen  Gebiete  zu  übernehmen  hat,  werden
gemäß  den  Artikeln  254  und  256  des  IX.  Teils  (Finanzielle  Bestimmungen)
  dieses  Vertrages  festgelegt.

                                                                                                                                               23