Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen und
sind für die Beteiligten bindend.
A r t i k e l 36.
Sobald der Übergang der Staatshoheit über die oben genannten
Gebiete endgültig geworden ist, erwerben die in diesen Gebieten ansässigen
deutschen Reichsangehörigen ohne weiteres und endgültig die belgische
Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
Die deutschen Reichsangehörigen jedoch, die sich in diesen Gebieten
nach dem 1. August 1914 niedergelassen haben, können die belgische
Staatsangehörigkeit nur mit einer Genehmigung der belgischen Regierung
erwerben.
A r t i k e l 37.
Während der zwei ersten Jahre nach dem endgültigen Ubergang der
Staatshoheit über die Belgien auf Grund dieses Vertrages zugesprochenen
Gebiete sind die deutschen Reichsangehörigen, die älter als 18 Jahre
und in diesen Gebieten ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit
zu optieren.
Die Option des Ehegatten hat die der Ehegattin, die Option der
Eltern die ihrer noch nicht 18 Jahre alten Kinder zur Folge.
Die Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch
gemacht haben, müssen in den darauf folgenden 12 Monaten ihren
Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei, die unbeweglichen Güter, die sie in den durch
Belgien erworbenen Gebieten besitzen, zu behalten. Sie können ihre bewegliche
Habe aller Art mitnehmen. Es wird ihnen dafür keinerlei
Zoll, weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr auferlegt.
A r t i k e l 38.
Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die
Archive, Register, Pläne, Urkunden und Dokumente aller Art auszuliefern,
die die Zivil-, Militär-, Finanz= und Justizverwaltung oder andere Verwaltungen
des unter belgische Staatshoheit gelangten Gebietes betreffen.
Desgleichen hat die deutsche Regierung der belgischen Regierung
die Archive und Dokumente aller Art zurückzuerstatten, die im Laufe des
Krieges durch die deutschen Behörden aus den öffentlichen belgischen
Verwaltungen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
in Brüssel, fortgenommen wurden.
A r t i k e l 39.
Umfang und Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens,
die Belgien für die ihm abgetretenen Gebiete zu übernehmen hat, werden
gemäß den Artikeln 254 und 256 des IX. Teils (Finanzielle Bestimmungen)
dieses Vertrages festgelegt.
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